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Verdienstausfall Taxi

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Verdienstausfall Taxi

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Berechnung des unfallbedingten Verdienstausfalls eines Taxiunternehmers

Hinsichtlich der Berechnung eines unfallbedingten Verdienstausfalls bei Taxiunternehmern führte das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom  24.10.2017, Az.: I-1 U 133/16) aus, dass der geschädigte Taxiunternehmer seinen entgangenen Gewinn konkret beziffern müsse. Es reiche hingegen nicht aus, eine abstrakte Verdienstausfallberechnung vorzutragen.

Das KG Berlin entschied in seinem Urteil vom 10.04.1997, Az.: 12 U 279/96, wie der Verdienstausfall im Einzelfall zu berechnen sei:

Ist ein Taxi bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden, ist der ersatzfähige Verdienst-ausfallschaden des Taxiunternehmers ausgehend von seinem (hinreichend durch Steuer-beraterbescheinigung für die Zeit von 3 Monaten belegten) Tagesbruttoumsatz zu berechnen.

Von dem Bruttobetrag sind zunächst 7% als verminderten Mehrwertsteuersatz abzuziehen.

Alsdann ist der verbleibende Restbetrag um die ersparten  Betriebskosten zu bereinigen, die mit 30% zu bemessen sind. Ferner ist ersparter Fahrerlohn, und zwar in Höhe von 50% des gesamten Bruttoumsatzes abzusetzen (so auch KG Berlin, Urteil vom 07.11.1991, Az.: 12 U 4765/91). Der so ermittelte Betrag ist für die tatsächliche Ausfallzeit hochzurechnen.

Somit ergibt sich folgende Rechnung:

Bruttoumsatz täglich
Nettoumsatz täglich (Bruttoumsatz geteilt durch den Faktor 1,07)
Abzüglich 30% der Betriebskosten
Abzüglich Fahrerlohn in Höhe von

= Tagesausfall netto