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Klimaanlagen

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Klimaanlagen

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Ständige (Lärm-)Begleiter: Klimaanlagen

Klimaanlagen stellen eine dauerhafte Lärmquelle dar. Vor allem die sogenannten Splitgeräte können für einen enormen Schallpegel sorgen. Die Außengeräte weisen einen Kompressor auf, der die Kühlmittel komprimiert und die Luft ableitet. Durch diese Vorgänge ist eine relativ laute Schallleistung unumgänglich.

Die Hauptgründe, warum Klimaanlagen, die Nachbarn stören:

  • Die Außengeräte sind laut.
  • Es tropft von einem Abflussrohr.
  • Die Wände können während des Betriebs von Klimaanlagen vibrieren.

Sowohl tagsüber als auch nachts sind Klimaanlagengeräusche sehr störend. Denken Sie nur an Ihre Feierabende, Ihre Wochenenden, die Samstage, die Sonn- und Feiertage und die täglichen Ruhezeiten und an Ihren gewohnten, geruhsamen Schlaf in der Nacht.
Mit dem Betrieb von Klimaanlagen ist dies alles sehr schnell Makulatur, gewohnte Lebensqualität kann sich immens verschlechtern.

Ohne eine regelmäßige Wartung nutzen sich die Kompressoren zudem ab, sodass Brummen und Vibrationen sich verstärken. Die Leitungen können ohne schalltrennende Elemente montiert sein, es kann ein zu hoher Druck im System entstehen. Insbesondere können die Gummierungen schnell altern und verschleißen. Das führt dazu, dass sich Metall gegen Metall bewegt, und die Vibrationen, die der Kompressor bei seiner Arbeit erzeugt, nicht mehr gedämpft werden. Die dadurch verursachten Vibrationen können sich auf die Leitungen ins Gebäudeinnere übertragen, auch wenn diese gut gedämmt und mit schalltrennenden Elementen montiert wurden. Aber auch wenn Klimaanlagen „normal“ laufen, stellen sie eine dauerhafte Lärmquelle dar. Gerade an heißen Tagen und Nächten laufen sie im Dauerbetrieb.

Klimaanlagen stellen eine erhebliche Umweltbelastung dar

Das Umweltbundesamt weist darauf hin, dass Klimaanlagen erhebliche Umweltbelastungen mit sich bringen. Neben den indirekten CO2 Emissionen belasten Klimaanlagen, welche nach dem Kompressionsprinzip funktionieren, auch mit treibhauswirksamen Kältemittelemissionen das Klima.

https://www.umweltbundesamt.de/themen/klima-energie/fluorierte-treibhausgase-fckw/anwendungsbereiche-emissionsminderung/gebaeudeklimatisierung

„Durch Verdampfung der Kältemittel in einem geschlossenen Kreislauf wird dem Raum Wärme entzogen und mittels mechanischer Kompression und anschließender Verflüssigung (Kondensation) an die Umgebung abgegeben. Das flüssige Kältemittel wird danach durch ein Drosselventil entspannt und wieder verdampft, wodurch sich der Kreis schließt.

Verwendet werden in Split-Klimageräten (Mono- und Multisplit- bzw. VRF-Geräte; VRF: variabler Kältemittelmassenstrom, engl. variable refrigerant flow) überwiegend die HFKW-Mischungen R407C und R410A. Die Geräte bestehen aus einem Außengerät, welches Kompressor und Kondensator enthält, und einem oder mehreren Innengeräten (Verdampfer), welche durch Kältemittelleitungen miteinander verbunden sind. Da bei der Montage in den Kältekreislauf eingegriffen wird, dürfen Split-Klimageräte nur durch sachkundiges Personal installiert werden. Das gilt auch für Geräte, die beispielsweise in Baumärkten direkt an den Endverbraucher verkauft werden. Insbesondere VRF-Anlagen haben weitverzweigte Kältemittelleitungen und viele Anschlüsse (bis zu 60 Innengeräte). Daher neigen sie zu Leckagen. Die Kältemittelfüllmenge dieses Anlagentyps kann durch lange Kältemittelleitungen bis 300 Meter und mehr recht groß (bis circa 50 kg) ausfallen. So entweichen bei durchschnittlichen Leckageraten von sieben Prozent signifikante Mengen HFKW in die ⁠Atmosphäre⁠.“

Die Problematik der Klimaanlagen in Wohnungseigentümergemeinschaften

Oft ist das Problem von Klimaanlagen bei Wohnungseigentümergemeinschaften anzutreffen. Denn § 20 WEG legt in der aktuellen Fassung Grundsätze fest. Durch mehrheitliche Beschlüsse einer Wohnungseigentümergemeinschaft können Miteigentümer überstimmt werden, sodass einzelnen Eigentümern der Einbau von Klimaanlagen gestattet wird. Dagegen können Sie sich wehren, da § 20 Abs. 4 WEG ein Mehrheitsbeschluss andere Wohnungseigentümer nicht „unbillig benachteiligen“ darf. Gemäß § 45 WEG können solche Beschlüsse binnen eines Monats ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung beim zuständigen Amtsgericht angefochten werden. Es besteht eine Sondergerichtsbarkeit der Amtsgerichte in WEG-Sachen.

Weitere rechtliche Hinweise und Informationen finden Sie links in der Navigation unter Links.

Werden Sie von Klimaanlagen in Ihrer Nachbarschaft in Ihrer Ruhe gestört? Wir beraten Sie gerne und finden Mittel und Wege, um Ihre Situation zu verbessern.