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Verjährungsfristen

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Verjährungsfristen

edmund_jung_rechtsanwalt_dieselskandal

Verjährungsfristen bei Ansprüchen gegen Fahrzeughersteller aufgrund des Dieselskandals

Bei der Geltendmachung von Ansprüchen wegen Betrugs oder sittenwidriger Schädigung gegen den Hersteller beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist gem. § 195 BGB 3 Jahre, wobei gem. § 199 Abs. 1 Nr. 1, 2 die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, indem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen unter Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

Umstritten ist, wann tatsächlich eine solche Kenntnis erlangt wurde oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangt werden müssen. In den derzeit anhängigen Klageverfahren wird immer noch im Rahmen von textbausteinartigen Klageerwiderungen eine Mangelhaftigkeit der vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeuge bestritten, insbesondere eine Wertminderung wie auch grundlegend eine Schadenersatzberechtigung. Zwar gibt es mittlerweile zahlreiche gerichtliche Urteile, die jedoch, soweit ersichtlich, zumindest bis zum 11.02.2020 nicht rechtskräftig wurden.

Empfehlenswert ist die Überprüfung einer denkbaren Verjährung im Einzelfall.