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Späte Käufe

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BGH, Urteil vom 30.07.2020, Az.: VI ZR 5/20

  • Eine sittenwidrige Schädigung i. S. d § 826 BGB ist unter Gesamtschau aller Umstände zu betrachten. Insbesondere das Verhalten des Schädigers vom schadensursächlichen Ereignis bis zum Eintritt des Schadens ist hierbei zugrunde zu legen. Dies gilt vor allem dann, wenn diese zwei Ereignisse zeitlich auseinanderfallen.

1. Verfahrensgang

Vorgehend
LG Trier, Urteil vom 03.05.2019, Az.: 5 O 686/18 und
OLG Koblenz, Urteil vom 02.12.2019, Az.: 12 U 804/19.

2. Tatbestand

Der Kläger begehrte zunächst vor dem LG Trier die Rückabwicklung eines mit der Beklagten im August 2016 geschlossenen Kaufvertrages über einen gebrauchten VW Touran Match der Schadstoffklasse 5. Hierbei verlangte er Schadenersatz für die damals von ihm gezahlten 13.600,00 € Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs an die Beklagte.

Hintergrund war, dass die Beklagte in das durch sie vertriebene Fahrzeug eine Schadsoftware eingebaut hatte, welche erkannte, ob eine Prüfung des Stickoxidwertes durchgeführt wird. Sofern dies der Fall war, sorgte die Software dafür, dass weniger Stickoxide ausgestoßen wurden. Im normalen Betrieb hingegen war der Stickoxidausstoß höher. Nur aufgrund des Verwendens der Abgassoftware gelang es der Beklagten, das Fahrzeug mit der Schadstoffklasse 5 auszeichnen zu lassen.
Die Beklagte veröffentlichte am 22.09.2015 auf ihrer Webseite eine Pressemitteilung mit folgendem Inhalt:

„Volkswagen AG informiert:

Volkswagen treibt die Aufklärung von Unregelmäßigkeiten einer verwendeten Software bei Diesel-Motoren mit Hochdruck voran. Die aktuell in der Europäischen Union angebotenen Neuwagen mit Dieselantrieb EU 6 aus dem Volkswagen Konzern erfüllen die gesetzlichen Anforderungen und Umweltnormen. Die beanstandete Software beeinflusst weder Fahrverhalten, Verbrauch noch Emissionen. Somit besteht für Kunden und Händler Klarheit.
Weitere bisherige interne Prüfungen haben ergeben, dass die betreffende Steuerungssoftware auch in anderen Diesel-Fahrzeugen des Volkswagen Konzerns vorhanden ist. Bei der Mehrheit dieser Motoren hat die Software keinerlei Auswirkungen.
Auffällig sind Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA 189 mit einem Gesamtvolumen von weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen. Ausschließlich bei diesem Motortyp wurde eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb festgestellt. Volkswagen arbeitet mit Hochdruck daran, diese Abweichungen mit technischen Maßnahmen zu beseitigen. Das Unternehmen steht dazu derzeit in Kontakt mit den zuständigen Behörden und dem Deutschen Kraftfahrtbundesamt.
Zur Abdeckung notwendiger Service-Maßnahmen und weiterer Anstrengungen, um das Vertrauen unserer Kunden zurück zu gewinnen, beabsichtigt Volkswagen, im 3. Quartal des laufenden Geschäftsjahres rund 6,5 Milliarden Euro ergebniswirksam zurückzustellen. Aufgrund der laufenden Untersuchungen unterliegt der angenommene Betrag Einschätzungsrisiken. Die Ergebnisziele des Konzerns für das Jahr 2015 werden dementsprechend angepasst.
Volkswagen duldet keinerlei Gesetzesverstöße. Oberstes Ziel des Vorstands bleibt es, verloren gegangenes Vertrauen zurückzugewinnen und Schaden von unseren Kunden abzuwenden. Der Konzern wird die Öffentlichkeit über den weiteren Fortgang der Ermittlungen fortlaufend und transparent informieren.“

www.dgap.de/dgap/News/adhoc/volkswagen-volkswagen-informiert/?newsID=899395

Das Kraftfahrtbundesamt forderte die Beklagte in der Folge auf, die Software zu beseitigen oder die Einhaltung des Schadstoffausstoßes anderweitig zu gewährleisten. Hierauf entwickelte die Beklagte ein Softwareupdate, welches der Kläger im Februar 2017 installierte.

Sowohl das LG Trier als auch das OLG Koblenz wiesen die Klage ab.
So fehle es an einer für § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 Abs. 1 StGB erforderlichen Täuschungshandlung, da die Beklagte in ihrer Pressemitteilung vom 22.09.2015 die Manipulation der Schadstoffsoftware zugab. Selbst wenn der Kläger, wie er behauptete, keine Kenntnis von dieser Pressemitteilung hatte, könne der Beklagten ab diesem Zeitpunkt keine vorsätzliche Täuschungshandlung mehr vorgeworfen werden.
Auch aus § 826 BGB ließe sich kein Anspruch ableiten, da es aufgrund der Pressemitteilung an der hierfür notwendigen Verwerflichkeit mangele. So habe die Beklagte zwar anfänglich in sittenwidriger Weise den Neuwagenkäufer durch das Verschweigen der gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung getäuscht, sodass dieser ein sachmangelbehaftetes Fahrzeug erwarb. Doch spätestens ab Herbst 2015 räumte die Beklagte öffentlich den Fehler ein, sodass ihr ab diesem Zeitpunkt kein verwerfliches Verhalten mehr angelastet werden könne. Der Kläger führte nur unzureichend aus, weshalb ihm das Eingeständnis der Beklagten sowie das darauf gefolgte mediale Echo verborgen geblieben sein soll.
Ebenso würden die § 823 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV bzw. Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG nicht helfen, da sie nicht dem Vermögensschutz eines Kraftfahrzeugerwerbers dienten.

Gegen dieses Urteil wandte sich der Kläger im Wege der Revision.

Der BGH folgte in seiner Entscheidung dem LG Trier und dem OLG Koblenz.

Zu seiner Begründung führte der BGH aus, dass rechtsfehlerfrei festgestellt worden sei, dass aus § 823 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 VO 715/2007/EG kein Anspruch ableitbar sei. So schütze keine der genannten Vorschriften das Interesse, nicht zu einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden.
Auch aus § 823 Abs. 1 i. V. m. § 263 Abs. 1 ergebe sich nichts anderes, da für einen strafrechtlich relevanten Betrug ein Vermögensopfer erforderlich ist, welches stoffgleich mit dem von den Schädigern erstrebten Vorteil sein muss. Hierbei ist zu beachten, dass der erstrebte Vorteil nur von den verfassungsmäßigen Vertretern der Beklagten erstrebt werden konnte. Eine solche Absicht kann zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs unterdessen keineswegs unterstellt werden. Daher wurde keine betrügerische Handlung vorgenommen, welche für den Anspruch notwendig wäre.
Ebenso steht dem Kläger kein Anspruch auf Schadensersatz auf § 826 BGB zu. Im Gegensatz zu der Entscheidung VI ZR 252/19 konnte die Beklagte nicht sittenwidrig handeln. So hatte die Beklagte zwar vor der öffentlichen Bekanntmachung der Nutzung illegaler Schadstoffsoftware gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen. Unterdessen sei aber unter Berücksichtigung des Gesamtcharakters zu konstatieren, dass im vorliegenden Fall die schädigende Handlung und der Eintritt des schädigenden Ereignisses zeitlich auseinanderklaffen. In dieser Zwischenzeit bezog die Beklagte öffentlich Stellung zu der vorgenommenen Manipulation. Hierdurch wurde der Unwert ihres anfänglich sittenwidrigen Verhaltens derart relativiert, dass der Vorwurf der Sittenwidrigkeit unter diesen Umständen nicht aufrechterhalten werden könne. Die Verhaltensänderung der Beklagten hatte hierdurch zur Folge, dass auch ein Anspruch aus
§ 826 BGB ausscheide. So sei es auch irrelevant, dass die Beklagte gewissermaßen zu einer Reaktion gezwungen war. Käufer, die ihren Kauf nach Bekanntwerden des Skandals bestätigten, sei kein sittenwidriger Schaden zugefügt worden. Zumindest verschwieg die Beklagte die Manipulation nicht mehr, ungeachtet ihrer Motivation.

Daher seien die vorgenannten Urteile frei von Rechtsfehlern und die Revision des Klägers insgesamt unbegründet. Er hat keinen Anspruch auf Schadensersatz Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.