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Unterhalt

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Unterhalt

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1. Kindesunterhalt

Völlig eindeutig ist die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt für minderjährige Kinder. Dies ergibt sich aus § 1601 BGB. Der Elternteil, bei dem ein minderjähriges Kind lebt, erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung durch Pflege und Erziehung. Derjenige Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, ist verpflichtet, Barunterhalt zu leisten. Die Höhe richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle, diese wird zur Erleichterung und Planbarkeit für alle herangezogen. Selbstverständlich werden die Werte der Düsseldorfer Tabelle bei allen Gerichten gleich beachtet.

Schwieriger wird es bei volljährigen Kindern. Diese haben einen Unterhaltsanspruch, solange sie sich in Ausbildung befinden. Während der allgemeinbildenden Schule sind volljährige Kinder den minderjährigen gleichgestellt. Allerdings wird das Einkommen beider Eltern für die Berechnung des Unterhaltes herangezogen und dann eine Quote gebildet. Dies gilt erst recht für volljährige Kinder, die nicht mehr im Haushalt eines Elternteils leben.

Ein volljähriges Kind muss seine Ausbildung zielstrebig und ernsthaft betreiben, sonst kann der Unterhaltsanspruch verloren gehen. „Eltern müssen nicht dafür bezahlen, dass junge Erwachsene sich nicht um ihre Ausbildung bemühen.“

2. Unterhalt der Eltern

Unterhalt gem. § 1615 l BGB

In dieser Vorschrift ist geregelt, dass der Elternteil, der ohne verheiratet zu sein, ein gemeinsames Kind betreut, ebenfalls einen Unterhaltsanspruch hat. Es ist sowohl geregelt, dass der Vater der Mutter für die Dauer von 6 Wochen vor der Geburt und 8 Wochen nach der Geburt Unterhalt schuldet, als auch die Zeit danach, da in den ersten 3 Jahren nach der Geburt des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Der zeitliche Rahmen dieses Unterhaltsanspruches ist weitgehend dem des desjenigen Elternteils angeglichen, der ein eheliches Kind betreut. Bei der Höhe allerdings gibt es Unterschiede. Der Unterhaltsanspruch des nicht-ehelich betreuenden Elternteils richtet sich nach seiner eigenen Lebensstellung. Das heißt, unabhängig davon, wie viel der unterhaltspflichtige Elternteil verdient, bekommt der unterhaltsberechtigte Elternteil so viel Unterhalt, wie er bei einer Berufstätigkeit selbst erwirtschaften würde. In der Höhe begrenzt ist dieser Unterhaltsanspruch allerdings, auf die Höhe desjenigen eines ehelichen Unterhaltsanspruchs.

Unterhalt während bestehender Ehe

Sowohl während des ehelichen Zusammenlebens als auch nach einer Trennung bestehen ebenfalls zwischen den Beteiligten wechselseitige Unterhaltsansprüche. Nach einer Trennung setzt sich dies fort. Der jeweilige Unterhaltsanspruch rührt aus der Ehe her und richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Keiner der beteiligten Ehepartner muss sein Leben nach der Trennung sofort völlig umstellen. Das heißt, wenn ein Ehepartner nicht berufstätig ist, muss er nicht sofort mit der Berufstätigkeit beginnen, sondern erst nach einer gewissen Übergangszeit, wenn eindeutig ist, dass es nicht mehr zu einer Versöhnung kommen wird. Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht bis zur rechtskräftigen Ehescheidung.

Nachehelicher Unterhalt

Auch nach erfolgter Ehescheidung besteht ein Anspruch auf Unterhalt. Der Gesetzgeber hat hier verschiedene Unterhaltstatbestände im Gesetz ausdrücklich festgelegt. Der stärkste Unterhaltsanspruch ist derjenige gem. § 1570 BGB, wegen Betreuung des Kindes. In den ersten 3 Jahren nach Geburt des Kindes kann eine Erwerbstätigkeit nicht verlangt werden, danach erfolgt eine Einzelfallprüfung, das heißt, es wird immer unter Berücksichtigung der Belange des Kindes überprüft, inwieweit dem betreuenden Elternteil eine Berufstätigkeit zugemutete werden kann. Hierzu werden die Möglichkeiten der Betreuung in Kindergarten und Schule herangezogen, die weiteren persönlichen Belange und die jeweiligen Lebensumstände.

Weitere Unterhaltstatbestände finden sich in den Vorschriften § 1571, § 1572 und § 1573 BGB, nämlich wegen Alters, wegen Krankheit oder wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt. Die Unterhaltstatbestände sind jeweils einzeln immer zu prüfen und werden regelmäßig zeitlich begrenzt.

Das Unterhaltsrecht ist immer einzelfallbezogen. Die Düsseldorfer Tabelle gibt allein beim Kindesunterhalt eine gewisse Orientierung. Hier erfolgt die Unterhaltsberechnung aufgrund der aktuellen Einkommensverhältnisse der geschiedenen Ehepartner. Zu den Einkünften zählen diejenigen aus nichtselbstständiger Tätigkeit, das heißt aus der normalen Arbeitstätigkeit, aus selbstständiger Tätigkeit, aus Vermietung und Verpachtung, aus sonstigen Einkünften. Auf dieser Ebene ist es oftmals schwierig, alle Einkünfte zusammenzustellen. Es gibt wechselseitige Auskunftsansprüche. Ratsam ist es allerdings, sich bereits vor der Trennung einen Überblick über die Einkommenssituation in der Familie zu verschaffen.

Rechtszug in Familiensachen

Unabhängig davon, worum es in Familiensachen geht, sind zunächst immer zuständig die Familiengerichte bei den Amtsgerichten. Dies gilt sowohl für die Kindschaftssachen wie Umgangsrecht und elterliche Sorge als auch für Ehescheidung, Unterhalts- und Vermögensauseinandersetzungen. Nicht bei jedem Amtsgericht ist eine Abteilung für Familiensachen eingerichtet. Dies beschränkt sich auf bestimmte Gerichte, Fachwissen und Kompetenz sollen dort konzentriert werden. Die zuständigen Familienrichterinnen und -richter erhalten regelmäßig Fortbildung, sodass sie im Bereich Familienrecht besonders spezialisiert sind. Gegen Entscheidungen des Familiengerichtes ist regelmäßig eine Beschwerde möglich. Diese richtet sich an das Oberlandesgericht. Dort sind Familiensenate eingerichtet, die sich speziell um die Familiensachen kümmern. Beim Amtsgericht Freiburg ist ein Familiengericht eingerichtet, ebenso beim Amtsgericht Emmendingen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat eine Außenstelle in Freiburg, dort sind Familiensenate eingerichtet.