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Einzelne Schritte
der Unfallregulierung

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Einzelne Schritte
der Unfallregulierung

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Der unfallbedingte plötzliche Ausfall Ihres PKW zieht oftmals eine nachhaltige Einschränkung Ihrer Lebensführung nach sich, so dass schnelles Handeln und Eintritt in die Schadenregulierung erforderlich ist. Dabei ist die Hilfe eines erfahrenen Verkehrsrechtanwalts erforderlich.

Bei einem unverschuldet erlittenen Verkehrsunfall muss die gegnerische Versicherung für sämtliche Ihnen erwachsenden Kosten der Schadenregulierung aufkommen. Eine eintrittspflichtige Rechtschutzversicherung mindert zudem Ihr Kostenrisiko.

1. Haftungsübernahme

  • tägliches Fortbewegungsmittel fällt aus
  • Werkstatt will schnell Reparaturfreigabe
  • Sachverständiger will zeitnah sein Honorar
  • Klärung der Notwendigkeit eines Mietwagens
  • Schriftliche Aufforderung an gegn. Versicherung zur
  • Haftungsübernahme
  • Anforderung der polizeilichen Ermittlungsakte zur Prüfung der Beweislage und Erfolgsaussichten

2. Suche nach dem zuständigen Versicherer

  • Unfall im Inland (Zentralruf der Versicherer)
  • Unfall im Inland mit ausländischem Fahrzeug (Büro Grüne Karte)
  • Unfall im Ausland mit ausländischem Fahrzeug (Zentralruf der Versicherer)
  • Unfall mit nicht versichertem Fahrzeug bei vorsätzlicher Unfallverursachung oder Fahrerflucht (Verkehrsopferhilfe)

3. Klärung offener Fragen mit Mandant, z.B.

  • Reparatur des Fahrzeugs oder neues Fahrzeug
  • Inanspruchnahme eines Mietwagens während der Reparaturdauer

4. Klärung der Frage Schmerzensgeld

In seiner grundlegenden Entscheidung vom 06.07.1955 hat der BGH (Großer Senat für Zivilsachen) den Charakter des Schmerzensgeldanspruchs definiert und alle Umstände, wie etwa Vermögensverhältnisse und Grad des Verschuldens des Verpflichteten berücksichtigt und auf die Doppelfunktion des Schmerzensgeldanspruchs hingewiesen, die da sind:

  1. Ausgleichfunktion
    Der Dauerschaden ist einer der wichtigsten Momente bei der Bemessung des Schmerzensgeldes. Wichtig sind hier die persönlichen Verhältnisse des Verletzten, wie Alter, Geschlecht und Beruf.
  2. Genugtuungfunktion
    Hier spielt das Verschulden des Schädigers eine erhebliche Rolle. Dadurch kann z.B. das Schmerzensgeld bei grober Fahrlässigkeit höher angesetzt werden als bei leichtem Fehlverhalten, wie es jedem unterlaufen kann.
  3. Kein Entschädigungsanspruch bei Bagatellverletzungen
    Wie etwa leichte Schürfwunden oder “blaue Flecken”.

5. Schmerzengsgeldrente

In dem vorerwähnten Beschluss des BGH (Großer Senat) vom 06.07.1975 hat dieser folgende Grundsätze aufgestellt:

Nicht nur das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, wie etwa anhaltende Schmerzen, die Notwendigkeit wiederholter, schmerzhafter und in ihrem Erfolg ungewisser ärztlicher Eingriffe oder auch die drohende Gefahr weiterer unfallbedingter Spätschäden, rechtfertigt es, dem Geschädigten statt einer Kapitalabfindung eine Schmerzensgeldrente zu gewähren. Vielmehr kann bereits der Verlust eines wichtigen Gliedes dem Richter Anlass geben, die Form der Rentenzahlung zu erwägen; denn die Lebensbeeinträchtigung wirkt in solchen Fällen immer wieder neu und wird immer wieder schmerzlich empfunden, so dass es angemessen sein kann, der laufenden, nicht vermögensrechtlichen Beeinträchtigung auch eine laufende geldliche Entschädigung gegenüberzustellen.

Insgesamt wird eine sehr maßvolle Anwendung des Instruments „Schmerzensgeldrente“ empfohlen. Einige Gerichte haben sich – vor allem bei Minderjährigen – dafür entschieden, eine Schmerzensgeldrente zuzusprechen, um eine zweckwidrige Verwendung der Kapitalsumme zum Nachteil des Verletzten zu vermeiden.

Auch wegen der Geldentwertung kann es sinnvoll sein, eine Schmerzensgeldrente zu beantragen, da hier die Möglichkeit der „Abänderungsklage“ nach § 323 ZPO besteht.

6. Schadenregulierung mit einem Taxi mit besonderer Ausstattung, wie z.B. Krankentransport

Da für die Reparaturdauer bzw. die Wiederbeschaffungszeit oft kein adäquates Mietfahrzeug zu erhalten ist, mit dem der Eigentümer des unfallbeschädigten Fahrzeugs seine Krankentransporte durchführen kann, kann auch der kalendertägige Verdienstausfall geltend gemacht werden.

Dieser berechnet sich wie folgt:

Der Steuerberater rechnet anteilig aus einem Vierteljahresverdienst den täglichen Verdienst aus.

Den bereinigten Tagesverdienst kann man so berechnen, dass vom täglichen Verdienst eine Pauschale von 30 % abgezogen werden, was dann den bereinigten Verdienstausfall darstellt.

Beispiel

3-Monatseinnahmen € 21.900 ./. 90 Tage = € 243,33 – 30% = € 170,33. Der bereinigte Verdienstausfall beträgt somit € 170,33.