2020 edmund jung icon quadrat

Abfindung

2020 edmund jung icon quadrat

Abfindung

edmund_jung_rechtsanwalt_arbeitsrecht_001

Informationen zur Abfindung

Eine Abfindung stellt eine einmalige außerordentliche Zahlung dar, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und damit seiner Verdienstmöglichkeiten erhält.

Prinzipiell besteht – entgegen der häufigen Annahme – kein Rechtsanspruch auf Abfindung. Ausnahmsweise  gibt es Fälle, in denen der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Abfindung beanspruchen kann. Dies ist insbesondere oft bei Tarifverträgen oder Einzelarbeitsverträgen der Fall.

Auch im Falle einer Kündigungsschutzklage besteht kein Rechtsanspruch auf eine Abfindung, kann aber im Einzelfall vom Arbeitgeber aus sozialer Rücksichtnahme freiwillig gezahlt bzw. zumeist auf Vorschlag des Arbeitsgerichts vereinbart werden.

Üblich ist eine Abfindung in Höhe von einem halben bis ganzen Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Beschäftigung. Zu beachten ist, dass eine Abfindung kein Arbeitsentgelt darstellt und damit auch keine Sozialabgaben fällig werden. Auch bezogen auf das Arbeitslosengeld ergeben sich zumeist keine Nachteile bei Erhalt einer Abfindung. Ausnahmen hiervon sind bei Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen oder einer Zustimmung der Verkürzung von Kündigungsfristen zu machen.

Normalerweise wird eine Abfindung aufgrund der langen Kündigungsfristen mehrere Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart.