Wer als Taxi- oder Busfahrer tätig ist und Personen befördert, trägt ein besonders hohes Maß an Verantwortung. Entsprechend sind die Richtlinien für die zusätzliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auch strenger und umfangreicher. Der § 48 FeV ist daher für alle Taxi- und Busfahrer von besonders großer Wichtigkeit, wobei hier u.a. folgende Vorschriften verankert sind:
- Zusätzliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
- Erlaubnis ist durch Führerschein zur Fahrgastbeförderung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen
- Begründen Tatsachen Zweifel an der körperlichen und geistigen Eignung des Fahrerlaubnisinhabers oder an der Gewähr der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen, hat der Inhaber der Erlaubnis auf Verlangen der Fahrerlaubnisbehörde seine Ortskenntnis erneut nachzuweisen, wenn Tatsachen Zweifel begründen, ob er diese Kenntnisse noch besitzt
- Bestehen Bedenken an der Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen, kann von der Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch- psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet werden
- Wird ein Taxiführer in einem anderen Gebiet tätig als in demjenigen, für das er die erforderliche Ortskenntnis nachgewiesen hat, muss er diese Kenntnisse für das andere Gebiet nachweisen
Die Fahrerlaubnis wird für die Dauer von nicht mehr als 5 Jahre erteilt. Eine Verlängerung kann jeweils bis 5 Jahre erfolgen nach Überprüfung der körperlichen und geistigen Eignung.
Wann ist die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu entziehen?
- Wenn eine eingeholte aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister nicht die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nicht gerecht wird
- Falls die Erlaubnis für Taxen betroffen ist, er in einer Prüfung nicht nachweist, dass er die erforderlichen Ortskenntnisse besitzt
Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erlischt mit der Wirksamkeit der Entziehung (§ 48 Abs. 10 Satz 2 FeV).