Der Streit über die Zimmerlautstärke
Oft kommt es zwischen Nachbarn zu Streitigkeiten bezüglich der sogenannten Zimmerlautstärke. Diese hat Bedeutung, wenn ein Mieter bei dem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache durch laute Geräusche der Nachbarn beeinträchtigt wird.
Grundsätzlich ist keine vollkommene Stille in der Wohnung erforderlich, vielmehr hängt das Maß des noch Zumutbaren auch von der baulichen Beschaffenheit und des Alters des Gebäudes ab. Die Lautstärke sollte sich jedoch in allen Fällen möglichst auf den Raum beschränken, von der sie ausgeht. Es sollte gegenüber den Nachbarn Rücksicht genommen werden, sei es beim abendlichen Fernsehprogramm, beim Gespräch auf dem Balkon oder beim Radio hören.
Gibt es einen Richtwert?
Es gibt in Deutschland keine gesetzliche Grundlage, die einen einzuhaltenden Richtwert vorgibt. Allerdings werden unter Rückgriff auf baurechtliche Vorschriften wie der TA Lärm Durchschnittswerte von 30 – 40 dB genannt, die in den „Empfangsräumen“ noch gehört werden dürften. Dies entspricht einem Wert von ca. 80 dB im Raum der Lärmquelle. Die Werte können im Einzelfall unter Berücksichtigung der baulichen Aspekte variieren. Die Gerichte sind an die Werte der Verwaltungsvorschriften nicht gebunden, sodass auch höhere oder niedrigere Werte schon zu einer Überschreitung der Zimmerlautstärke führen könnten.
Üblicherweise ist im Mietvertrag oder in der Hausordnung geregelt, wann Mieter auf die Lautstärke in ihrer Wohnung achten müssen. Die Nachtruhe von 22.00 bis 06.00 Uhr wird unter anderem durch die Landesimmissionsschutzgesetze geregelt. Es ist zu beachten, dass Lärm, der von Kindern verursacht wird, in aller Regel hinzunehmen ist.
Haben Sie Probleme rund um die Streitfrage der Zimmerlautstärke? Gerne beraten wir Sie und finden die notwendigen Mittel, um Ihr Situation zu verbessern.