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Kündigungsschutzklage

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Kündigungsschutzklage

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Informationen zur Kündigungsschutzklage

Bei Erhalt einer Kündigung stellt sich oft die Frage, ob man eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben sollte. Diese ist im Allgemeinen dann zu empfehlen, wenn die Kündigung entweder unwirksam ist oder zumindest Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung bestehen.

Für Laien ist es oft nicht eindeutig erkennbar, wann eine wirksame Kündigung vorliegt und wann nicht. Daher ist es ratsam, sich vor Hinnahme einer Kündigung zunächst rechtlichen Rat einzuholen.

Eine Kündigungsschutzklage verfolgt das Ziel, die Unwirksamkeit der Kündigung durch das Arbeitsgericht feststellen zu lassen. Hat die Klage Erfolg, wird durch gerichtliches Urteil bestätigt, dass die Kündigung unwirksam war und das Arbeitsverhältnis im Endergebnis weiterhin fortbesteht.

Praktisch ist es so, dass bei einer Kündigungsschutzklage zunächst eine Güteverhandlung stattfindet. In vielen Fällen wird hierbei schon ein Vergleich geschlossen, der zum einen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und zum anderen die Zahlung einer Abfindung beinhaltet. Eine Abfindung ist jedoch nicht erzwingbar.
Falls die Güteverhandlung keinen Erfolg bringt, wird ein weiterer Termin vor einer vollständig besetzten Kammer anberaumt, wobei sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber jeweils schriftlich Stellung nehmen dürfen.

Prinzipiell ist es möglich, selbst eine Kündigungsschutzklage einzureichen, ein Rechtsanwalt wäre bei einer möglichen Berufung nötig. Hiervon ist in aller Regel aufgrund der Komplexität des Kündigungsschutzrechts abzuraten.

Spätestens 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung sollte die Klageschrift das Gericht erreichen. Ansonsten ist die Klage verfristet. Hiervon ist nur bei Nichteinhaltung der erforderlichen Formvorschrift der Kündigung durch den Arbeitgeber sowie bei einer benötigten Zustimmung einer Behörde zur Kündigung eine Ausnahme zu machen.