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Geleaste Dieselfahrzeug

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Geleaste Dieselfahrzeug

edmund_jung_rechtsanwalt_dieselskandal

Landgericht Hamburg, Urteil vom 15.08.2019, Aktenzeichen: 316 O 25/19

  • Auch Leasingnehmer können im Abgasskandal erfolgreich Schadenersatzansprüche gem. § 826 BGB geltend machen.
  • Der Schaden der betroffenen Leasingnehmerin wurde darin gesehen, dass der geschlossene Vertrag nicht deren berechtigten Erwartungen entspricht und die Vertragsleistung nicht voll brauchbar ist.
  • Die Leasingnehmerin konnte die Erstattung der für das Leasing des Fahrzeugs gezahlten Leasingraten abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gezogenen Nutzungen aus dem Gebrauch des Fahrzeugs verlangen.

Im vorgenannten Urteil stritten die Parteien über Schadensersatz-ansprüche wegen eines Automobils, dessen Motor vom Abgasskandal um manipulierte Schadstoffwerte betroffen ist. Die Leasingnehmerin hat aufgrund des Verschweigens der unzulässigen Abschalteinrichtung durch die Beklagte den Leasingvertrag abgeschlossen. Dadurch habe die Beklagte durch eine gegen die guten Sitten verstoßende schädigende Handlung einen Schaden zugefügt, so dass der Klägerin – unter Anrechnung von Gebrauchsvorteilen – ein Anspruch auf Zahlung der gezahlten Leasingraten gem. § 826 BGB zustehe.

Das Landgericht Hamburg, Urteil vom 15.08.2019, Aktenzeichen: 316 O 25/19, führte hierzu aus

Die schädigende Handlung liege darin, dass die Beklagte mangelhafte Motoren in den Verkehr gebracht habe, ohne die Endverbraucher darüber aufzuklären, dass eine technische Vorrichtung dafür sorge, dass im Prüfstandbetrieb eine Abgasreinigung vorgetäuscht wurde, die im Alltagsbetrieb schon grundsätzlich nicht stattfinde. Hiermit habe die Beklagte letztlich versucht, die Kaufentscheidung manipulierend zu beeinflussen.

Ebenfalls sei die schädigende Handlung der Beklagten auch nach § 31 BGB zuzurechnen. Es sei naheliegend, dass der millionenfache Einbau der Software nicht ohne Wissen des Vorstands habe erfolgen können. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Software mit einem erheblichen Aufwand in einer Vielzahl von Fahrzeugen unterschiedlicher Baureihen der verschiedenen Marken zum Einsatz gekommen sei, sei es fernliegend, dass dem Vorstand oder Teilen des Vorstands die manipulierte Funktion der Motorsteuerung […] verborgen geblieben sei.

Auch das Vorliegen eines Schadens wurde bejaht: Dieser wurde in der Verpflichtung der Zahlung der Leasingraten für ein Automobil gesehen, dessen Motor durch eine manipulierte Software gesteuert wird. Vor allem komme es hierbei nicht darauf an, ob das durch die Software manipulierte Fahrzeug eine objektiv minderwertige Gegenleistung gewesen sein. Ein Schaden im Sinne des § 826 BGB liege nicht nur dann vor, wenn der im Rahmen der Differenzhypothese erfolgende rechnerische Vergleich eine negative Differenz aufweist. Vielmehr muss das Vorliegen eines Schadens auch wertend anhand aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (BGH, Urteil vom 28.10.2014, Az.: VI ZR 15/14, Rn. 17). Der Schaden im Sinne des § 826 BGB kann dabei auch bei einer ungewollten Verbindlichkeit liegen und nicht erst in einem wirtschaftlichen Nachteil (BGH, Urteil vom 28.12.2014 BGH, Az.: VI ZR 15/14, Rn. 19). Insoweit sei maßgebend, dass der abgeschlossene Vertrag nicht den berechtigten Erwartungen des Getäuschten entspricht und die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (BGH, Urteil vom 28.10.2014, Az.: VI ZR 15/14, Rn. 16; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 – 13 U 142, Rn. 19).

Beide Voraussetzungen wurden in diesem Fall als gegeben angesehen. Erstens drohte aufgrund der Verwendung der Manipulationssoftware der Entzug einer EG-Typgenehmigung bzw. die Erteilung von Neben-bestimmungen durch das Kraftfahrtbundesamt nach § 5 Abs. 1 FZV. Andererseits drohte die Stilllegung bei Nichterfüllung, was zu einer Gefährdung hinsichtlich des Hauptzwecks des Fahrzeugs, nämlich der Benutzung im Straßenverkehr, führte. Die Belastung mit der Verpflichtung zur Zahlung der Leasingraten wurde als Schaden angesehen.

Ebenfalls wurde der Schaden auch durch die Beklagten verursacht. In Anlehnung an den vergleichbaren Fall eines Eingehungsbetrugs im Rahmen des § 263 StGB genügte es, dass die Klägerin das Vorliegen der konkludent erklärten Tatsachen als selbstverständlich voraussetzte, ohne sie im Einzelnen zu reflektieren. Erforderlich ist, dass die Betroffenen hierbei keine Kenntnis von dem Nichtvorliegen der betreffenden Tatsachen hat und seine Vermögensverfügung auf der Unkenntnis beruht (vgl. Perron, Schönke/Schröder StGB, 30. Auflage 2019, § 263 Rn. 39). Dies traf im vorgenannten Urteil zu: Die Klägerin trug vor, dass es ihr bei dem Abschluss des Leasingvertrags auf die Umweltfreundlichkeit und die uneingeschränkte Benutzbarkeit des Fahrzeugs ankam. Hätte sie Kenntnis von dem Einsatz der Steuerungssoftware gehabt, hätte sie das Fahrzeug nicht geleast. Es entspricht ebenfalls der Lebenserfahrung, dass vom Leasing eines Automobils Abstand genommen wird, wenn bekannt ist, dass das betreffende Fahrzeug zwar formell über eine EG-Typgenehmigung verfügt, materiell aber nicht deren Anforderungen genügt, weil eine unzulässige, softwaregesteuerte Abschalteinrichtung verwendet werden. Zweck des Automobilkaufs ist grundsätzlich der Erwerb zur Fortbewegung im öffentlichen Straßenverkehr, der durch die fehlenden materiellen Voraussetzungen der Typgenehmigung gefährdet wird (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2018, Az.: 27 U 10/18, Rn. 12 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019, Az.: 13 U 142/18, Rn. 25).

Zur Rechtsfolge

Als Rechtsfolge wurde eine Beseitigung der Schäden durch die Beklagten vorgesehen. Die Klägerin konnte den Ersatz ihres negativen Interesses verlangen, folglich so gestellt zu werden, wie sie ohne den Eintritt der sittenwidrigen Täuschung stehen würde: Als hätte sie das streitgegenständliche Fahrzeug nicht geleast. Daher konnte sie Ausgleich der für den Vertrag geltend gemachten Aufwendungen verlangen, musste dafür aber die aus dem Vertrag erlangten Vorteile herausgeben. Laut BGH, Urteil vom 12.02.2009, Az.: VII ZR 26/06, Rn. 16, sind im Rahmen der Vorteilsausgleich die Vorteile anzurechnen, die den Betroffenen durch das schädigende Ereignis zugeflossen sind. Gleichartige Gegenansprüche sind automatisch zu saldieren (BGH, Urteil vom 12.03.2009, Az.: VII ZR 26/06, Rn. 16). Danach konnte die Klägerin Erstattung der für das Leasing des Fahrzeugs gezahlten Leasingraten abzüglich einer Nutzungs-entschädigung für die gezogenen Nutzungen aus dem Gebrauch des Fahrzeugs verlangen.

Der Nutzungsersatz berechnet sich nach allgemeiner Ansicht aus dem Kaufpreis des Fahrzeuges und dem Anteil der gefahrenen Kilometer an der restlichen Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs (BGH, Urteil vom 17.05.1995, Az.: VIII ZR 70/94, Rn. 23; KG Berlin, Urteil vom 23.05.2013, Az.: 8 U 58/12, Rn. 9).