1. Alkoholtaten
Zusammenwirken von Alkohol und anderen Ursachen: z.B. Medikamente, Müdigkeit und Krankheit (grundsätzlich genügt die Mitursächlichkeit des Alkohols für strafbares oder ordnungswidriges Verhalten (OLG Köln NZV 1989, 357). Medikamente und Alkohol können Alkoholwirkung verstärken bzw. eine Verzögerung des Alkoholabbaus bewirken.
Atemalkohol
- wird mit einem digitalisierten Gerät gemessen
- einzig zugelassenes Gerät ist Dräger Alcotest Evidential MK III
- Angabe des Messergebnisses mit 2 Dezimalstellen im Mittelwert erforderlich
2. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)
Folgende (objektive) Tatbestandsmerkmale sind erforderlich:
- Unfall mit Sach- oder/und Personenschäden
- im Straßenverkehr
- Täter ist Unfallbeteiligter
- Sich entfernen vom Unfallort
Schadenumfang
- Unfall setzt einen nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden voraus, z.B. blaue Flecken oder Beschmutzen von Körperteilen
- geringfügiger Sachschaden ist gängiger Faustformel ein solcher, bei dem mit der Geltendmachung von Ersatzansprüchen vernünftigerweise nicht zu rechnen ist (OLG Karlsruhe 19.8.1993 – 12 U 145/92, VersR 1995, 528):
- bis 20 € bagatellhafter Charakter (in der Literatur wird eine Grenze von etwa 150 € entgegengesetzt, Schönke/Schröder § 142 Anm. 9, Himmelreich DAR 197,66
3. § 24 StVG 0,5 Promille-Grenze
Sie liegt vor, sollte eine Straftat wegen Straßenverkehrsge- fährdung (§ 315c, § 316 StGB) nicht nachgewiesen werden können, somit bei Alkoholfahrt bei festgestellter AAK von 0,25 mg/l oder BAK von 0,5 o/oo – 1,09 o/oo , sofern weder Fahrfehler noch Ausfallerscheinungen vorliegen, die auf Alkohol- oder Drogenkonsum zurückzuführen sind.
Der Betroffene erhält statt einer Anklageschrift oder eines Strafbefehls einen Bußgeldbescheid, der eine Geldbuße und ein Fahrverbot enthält und zur Eintragung von 2 Punkten führt. Bei Fahrverbot wird der Führerschein (bis zu 3 Monate) bei Gericht verwahrt und wird nach Ablauf der Sperrfrist automatisch wieder herausgegeben.
Bei Fahrverbot wird der Führerschein (bis zu 3 Monate) bei Gericht verwahrt und wird nach Ablauf der Sperrfrist automatisch wieder herausgegeben.
Bei Führerscheinentzug erlischt die Fahrerlaubnis und muss neu beantragt werden.
Absolutes Alkoholverbot für Fahranfänger (§ 24c StVG) Fahranfänger in der Probezeit oder unter 21 Jahren ab BAK 0,2 o/oo
o/oo-Gehalt | Auswirkung -Buße | Geldstrafe Fahrverbot | Fahrerlaubnis- entzug | Punkte |
---|---|---|---|---|
ab 0,2 | Ordnungswidrigkeit nach $ 24 StVG | Geldbuße bis 250€ | nein | 1 |
ab 0,3 und alkoholtypische Untüchtigkeit | Straftat nach § 316 StGB oder § 315 c | Geldstrafe bei Ersttäter ca. 1 Monatsgehalt | FE-Entzug 6 Monate bis 5 Jahre §§ 69, 69a StGB; Ersttäter ca. 1 Jahr | 3 |
0,5 bis 1,09 | Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG | Geldbuße bis 3.000 € | Fahrverbot 1-3 Monate | 2 |
1,1 und mehr | absolute Fahruntüchtigkeit § 316 StGB § 315 StGB | Geldstrafe ca. 1 Monatseinkommen bei Ersttäter | FE-Entzug 6 Monate bis 5 Jahre §§ 69, 69a StGB; | 3 |
Drogenfahrt nach Anlage zu § 24a StVG | Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG Abs. 2 | Geldbuße bis 3.000 € | 1-3 Monate Fahrverbot | 2 |
4. Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)
Fahren fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge ohne Fahrerlaubnis oder mit einer nicht von der Fahrerlaubnis umfassten Führerscheinklasse (§ 21 StVG)
Baubedingte Höchstgeschwindigkeit
Bei Überschreitung dieser Geschwindigkeit gegebenfalls Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis; dies ist dann der Fall, wenn entweder durch manipulierte Eingriffe (Frisieren eines Mopeds) die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit dauerhaft erhöht wird.
Ausländische Fahrzeuge
Nach § 29 FeV macht sich strafbar, der nach Ablauf der 6- bis 12 monatiger Frist ein fahrerlaubnispflichtiges Fahrzeug führt.
5. Vollrausch (§ 323 a StGB)
Abstraktes Gefährdungsdelikt und Auffangdelikt, um Strafrahmen für alle tatbestandlichen Handlungen infolge des Genusses berauschender Mittel zu eröffnen, die sonst aufgrund von Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB nicht bestraft werden könnten.
- Rauschtat ist objektive Bedingung der Strafbarkeit, d.h. der vorgelagerte Vorsatz muss sich nicht hierauf beziehen
- Strafe darf nicht höher sein, als für die Rauschtat möglich
- Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 StGB möglich und angebracht
- Auch Einziehung des Tatwerkzeugs (Kfz) nach § 74 Abs. 1 StGB möglich, wenn Voraussetzungen nach § 74 Abs. 3 StGB vorliegen
6. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)
§ 142 StGB ist ein abstraktes Vermögensdelikt und will ausschließlich die zivilrechtlichen Ansprüche der Geschädigten untereinander aus einem Verkehrsunfall sichern (BVerfG Beschl. Vom 29.05.1963 – 2 BVR 161/63).
Die bloße Selbstschädigung ist nicht strafbar, ein fremdes Feststellungsinteresse muss bestehen.
Kommt ein Unfallbeteiligter seiner Verpflichtung nach § 142 StGB nach, und erhalten Polizei oder Strafverfolgungsbehörden Kenntnis einer Ordnungswidrigkeit/Straftatbestand (z.B. Alkoholfahrt), dann kann diese geahndet werden.
7. Nötigung im Straßenverkehr (§ 240 StGB)
Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Täter durch Einsatz eines Nötigungsmittels einem andern Menschen ein bestimmtes Verhalten aufzwingt, das dieser ansonsten nicht gezeigt hätte.
Gewalt ist nicht geringfügige Beeinträchtigung, sondern der vorausfahrende, genötigte Kraftfahrer muss z.B. durch dichtes Auffahren in Furcht und Schrecken versetzt werden und hierdurch zu ungewolltem, unfallträchtigen Fahrmanöver veranlasst werden (BGH Urt. Vom 20.07.1995 – 1 StR 126/95).
In die Einzelfallabwägung fließen ein:
- Grad der Intensität der Einwirkung
- Dauer der bedrängten Fahrweise
- Gefahrene Geschwindigkeit
- Größe des Abstands
- Geschwindigkeit der Änderung
- Gebrauch von Hupe und/oder Lichthupe
- Örtliche Verhältnisse