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Gaststätten/Diskotheken

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Gaststätten/Diskotheken

edmund_jung_rechtsanwalt_laermschutzrecht

Der Schutz der Nachbarn muss gegeben sein

Wer eine Gaststätte oder Diskothek betreiben will, benötigt gem. § 2 I 1 GastG eine Erlaubnis. Eine solche ist dann zu versagen, wenn deren Betrieb „dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere die Vorgaben des Bundesimmissionsschutzgesetzes nicht eingehalten werden oder sonstige erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt“, § 4 I Nr. 3 GastG.

Im Vordergrund steht also unter anderem der Schutz der Nachbarn: Für das Vorliegen einer Verletzung der Nachbarrechte ist eine konkrete, auf den Einzelfall bezogene Feststellung zu Art und Umfang der Störgeräusche entscheidend. Auf die Einhaltung schematischer Grenzwerte hingegen kommt es nicht an. Ebenfalls spielt das sog. Rücksichtnahmegebot aus § 15 I 2 BauNVO eine wichtige Rolle, wonach es auf die Unzumutbarkeit der Immissionen im Einzelfall ankommt.

In Conclusio hängt die Bewertung der Zumutbarkeit von Gaststätten- Diskothekenlärm also von einem Bündel von Faktoren ab, welche nur unvollkommen in einem einheitlichen Messwert erfasst werden können.

Was passiert bei Lärmüberschreitungen durch Gaststätten und Discotheken?

Speziell der Lärm von naheliegenden Diskotheken kann für die betroffenen Anwohner große Probleme mit sich bringen.

Es kann sein, dass nicht ausreichende bauakustische Maßnahmen durchgeführt wurden. Dadurch können die in Blatt 1 der VDI-Richtline 2058 (Lärm in der Nachbarschaft) angegebenen Mittelungspegel von 25 dBA nachts in Innenräumen bzw. 40 dBA nachts außen in allgemeinen Wohngebieten überschritten sein.

Auch in Ermangelung nicht manipulierbarer Schallpegelbegrenzer kann es zu beträchtlichen Lärmüberschreitungen kommen.

In den überwiegenden Fällen liegen Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts vor. Sie haben Sie die Wahl, ob Sie privatrechtlich gemäß § 1004 BGB gegen den störenden Gaststätten- oder Diskothekenbetreiber vorgehen, und/oder ob Sie gegenüber der Bauaufsichtsbehörde Genehmigungsabwehransprüche bzw. Schutzansprüche auf ordnungsbehördliches Einschreiten geltend machen.

Weitere Informationen finden Sie unter Urteile.

Eine Gaststätte/Diskothek in Ihrer Nachbarschaft ist zu laut oder Sie als Betreiber fühlen sich gegenstandslos beschuldigt? Gerne beraten wir Sie und finden Mittel und Wege, um das Problem aus der Welt zu schaffen.