1. Güterstand
Wie die Vermögensauseinandersetzungen bei Trennung und Scheidung geregelt werden, richtet sich danach, welcher Güterstand in der Ehe gewählt worden ist. Grundsätzlich herrscht Vertragsfreiheit, dass heißt die Eheleute können entweder im gesetzlichen Güterstand verbleiben oder vertraglich eine andere Vereinbarung schließen Auch hier gibt es gesetzliche Vorschriften: Ein Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift bei einem Notar geschlossen werden. Die Vertragsfreiheit ist beschränkt durch die „guten Sitten“, dass heißt ein Ehevertrag darf hiergegen nicht verstoßen. Außerdem unterliegt jeder Ehevertrag der gerichtlichen Kontrolle. Dass heißt, bei einer Scheidung prüft das Gericht, ob einer der Beteiligten durch diesen Vertrag unverhältnismäßig benachteiligt worden ist.
Im Gesetz gesondert geregelt ist die Gütertrennung. Gütertrennung bedeutet, dass jeder Ehegatte sein Vermögen während der Ehe und danach für sich behält, ein Zugewinn ist ausgeschlossen. Gütertrennung wird vereinbart bei Ehen, die in fortgeschrittenem Alter geschlossen werden, wenn beide Beteiligte bereits Vermögen erwirtschaftet haben und möglicherweise auf beiden Seiten Kinder da sind, die dieses Vermögen erben sollen. Dann bietet es sich an, von vornherein keine Vermischung des Vermögens durchzuführen.
Weiter im Gesetz geregelt ist die Gütergemeinschaft. Durch den entsprechenden Ehevertrag wird das jeweilige Vermögen der beiden Beteiligten zum gemeinschaftlichen Vermögen, man nennt es dann Gesamtgut. Auch das, was in der Ehe erworben wird, gehört zur Gütergemeinschaft. Der Gesetzgeber hat hier ausführlich geregelt, wie die Verwaltung gehandhabt werden soll, was geschehen soll, wenn ein Ehepartner ohne Zustimmung des anderen Geschäfte macht, wie die Kosten bei einem Rechtsstreit geregelt werden sollen und vieles mehr. Auch die Auseinandersetzung des Gesamtgutes ist ausführlich geregelt. In der Praxis spielt die Gütergemeinschaft keine Rolle. Sowohl die Ausgestaltung während der Ehe als auch bei einer Trennung ist so kompliziert, dass derartige Vereinbarungen im Grunde nicht geschlossen werden.
Gesetzlicher Güterstand ist der der Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet, dass jeder Ehegatte das Vermögen, das er bei Eheschließung hat, weiter zu Eigentum behält und dieses nicht zu gemeinsamen Vermögen wird. Auch Vermögen, das in der Ehe hinzuerworben wird, wird dem Ehegatten zugeordnet, der es erwirbt. Jeder Ehegatte ist für die Verwaltung seines Vermögens zuständig. Wenn gemeinsames Vermögen erworben wird, zum Beispiel eine gemeinsame Immobilie, dann sind natürlich beide Ehegatten auch für die Verwaltung zuständig. Bei Ende der Ehe wird der Zugewinn ausgeglichen, dann wenn die Zugewinngemeinschaft endet.
2. Zugewinnausgleich
Um festzustellen, welchen Zugewinn ein Ehepartner in der Ehe erwirtschaftet hat, wird auf drei Stichtage abgestellt. Der erste Stichtag ist die Eheschließung. Hier geht es um das Anfangsvermögen; zweiter Stichtag ist der Zeitpunkt der Trennung. Hier geht es darum, dass keine unzulässigen Vermögensverschiebungen zwischen Trennung und Scheidung stattfinden. Letzter Stichtag ist die Zustellung des Scheidungsantrags.
Anfangsvermögen
Es muss zunächst das Anfangsvermögen festgestellt werden. Dass heißt, jeder Partner ist verpflichtet, eine Aufstellung zu fertigen, in der er die Vermögenswerte auflistet, die er bei Eheschließung hatte. Dies betrifft sowohl Aktiva als auch Passiva, das heißt, Schulden werden in Abzug gebracht. Belege müssen vorgelegt werden. Jeder ist dem anderen Partner zur Auskunft verpflichtet. Sinnvoll ist es, wenn Vermögen vorhanden ist, das bei Eheschließung jeder Partner eine Auflistung seiner Vermögensgegenstände fertigt, diese gemeinsam gesichtet und aufbewahrt wird, sodass nach Möglichkeit kein Streit darüber entsteht, welche Gegenstände im Anfangsvermögen vorhanden waren. Bei Bankkonten und Immobilen ist dies einfach, bei anderen beweglichen Gegenständen entstehen häufiger Probleme, vor allem bei langen Ehen.
Trennungszeitpunkt
Auch zum Trennungszeitpunkt gibt es wechselseitige Auskunftsverpflichtungen zum Stand des jeweiligen Vermögens. Hintergrund dieser gesetzlichen Regelung ist, dass vermieden werden soll, dass ein Partner während der Trennungszeit sein Vermögen verschiebt, um seinen Ehepartner zu benachteiligen. Das Gesetz versucht zwar Regeln aufzustellen, die solche illoyalen Vermögensverfügungen erschweren und behindern sollen, letztendlich ganz verhindern lässt es sich aber nicht, wenn ein Partner mit krimineller Energie vorgeht. Wichtige Vorschrift ist § 1366 BGB. Dort ist normiert, dass ein Ehegatte sein gesamtes Vermögen nur mit Zustimmung des anderen durch Vertrag veräußern oder übertragen kann. Dies bedeutet, dass wenn lediglich eine Immobilie im Alleineigentum eines Partners vorhanden ist, kann diese nicht ohne Zustimmung des anderen verkauft werden. Hier ist ein gewisser Schutz vorhanden. Ansonsten empfiehlt es sich, noch während des Zusammenlebens einen Blick -gemeinsam- darauf zu haben, wie der Stand des jeweiligen Vermögens sich darstellt, schon um unnötige Streitigkeiten zu vermeiden.
Endvermögen
Endvermögen ist das Vermögen, das zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Ehescheidung vorhanden ist. Rechtshängig wird eine Ehescheidung dann, wenn der Scheidungsantrag dem anderen Partner zugestellt wird. Dieser Stichtag ist relevant, es kommt nicht auf den Tag vorher oder den Tag danach an. Auch hier gibt es wechselseitige Auskunftsverpflichtungen und selbstverständlich die Verpflichtung seine Aktiva und Passiva darzustellen und zu belegen.
Problematisch beim Zugewinnausgleich sind die Bewertungen. Wenn Immobilien vorhanden sind oder ein Unternehmen, dann stellt sich immer die Frage, was war der jeweilige Vermögensgegenstand bei Eheschließung wert, was ist er zum Stichtag des Endvermögens wert. Hier können ausführliche Streitigkeiten stattfinden und es müssten Gutachten über die Vermögenswerte eingeholt werden.
Schenkungen, die ein Ehepartner während der Ehe erhält oder Erbschaften werden dem Anfangsvermögen zugerechnet. Wenn allerdings ein geerbter Vermögenswert während der Ehe erheblich an Wert gewinnt, so unterliegt diese Wertsteigerung auch dem Zugewinnausgleich.
Es empfiehlt sich, bei Eheschließung eine Aufstellung seines Vermögens zu fertigen, soweit welches Vorhanden ist. Auch während bestehender Ehe – in guten Zeiten – ist es empfehlenswert, ab und zu einmal einen Blick auf das wechselseitige Vermögen zu werfen und sich über Werte zu verständigen. Eine lange und kostenintensive Auseinandersetzung im Bereich Zugewinn ist für alle Beteiligten belastend.