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Urteile

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Urteile

edmund_jung_rechtsanwalt_verkehrsrecht_001

1. Unfallschaden der Versicherung zu spät gemeldet: Kein Schadenersatz
(Urteil OLG Hamm Az.: 20 U 42/2017)

Informieren Autobesitzer ihre Kfz-Versicherung zu spät über einen Schaden, bleiben sie womöglich auf den Kosten sitzen. Das Gericht gab der die Kostenübernahme ablehnenden Versicherung Recht. Der Mann hätte laut Vertrag jeden Schaden binnen einer Woche melden müssen. Das soll dafür sorgen, dass der Versicherer eigene Ermittlungen anstellen könne, falls er in Anspruch genommen wird.

 

2. Versuch eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr im fließenden Verkehr
(Beschluss BGH vom 15.03.2017 – 4 StR 53/17)

Beeinträchtigung der Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache im Sinne eines „Beinaheunfalls“; bewusst zweckwidriger Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Absicht; Missbrauch des Fahrzeugs mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz.

Bei einem Versuch eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr muss die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus zu einer kritischen Situation geführt haben, in der die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache im Sinne eines „Beinaheunfalls“ so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht. Bei Vorgängen muss es zu einem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Absicht ferner hinzukommen, dass das Fahrzeug mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz missbraucht wurde.

 

3. MPU bei weniger als 1,6 Promille?
(BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 – 3 C 24.15)

Ist nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille im Strafverfahren die Fahrerlaubnis entzogen worden, darf die Verwaltungsbehörde die Neuerteilung nicht allein wegen dieser Trunkenheitsfahrt von einem medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachten (MPU) abhängig machen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

 

4. Führerscheinentzug bei regelmäßigem Canabiskonsum
(VerwG Neustadt vom 22.03.2017 – 1 L 153/17.NW)

Bei regelmäßigem Konsum von Canabis kann der Führerschein mit sofortiger Wirkung entzogen werden. Das hat das VerwG Neustadt entschieden. Die Fahreignung entfällt ebenfalls bei einer Selbstmedikation – selbst wenn diese ärztlich begleitet wird. Auch wenn Canabisextrakt ärztlich verordnet wird, führt dies nicht ohne weiteres zu einem atypischen Sachverhalt.

 

5. Dreimal zu schnell ist nicht genug
(VerwG Neustadt, Beschluss vom 21.03.2017 – 3 L 2913/17.NW)

Eine Fahrerlaubnis darf nicht schon deshalb entzogen werden, weil eine nach drei Geschwindigkeits-überschreitungen gefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten (MPG) nicht vorgelegt wurde, hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden. Demnach muss die Fahrerlaubnisbehörde in solchen Fällen ausführen, warum sie ein MPG aus besonderen Einzelfallgründen für notwendig hält.

 

6. Canabis am Steuer: OVG bestätigt bisherigen Grenzwert
(OVG NRW, Urteil vom 15.03.2017 – 16 A 432/16)

Wer gelegentlich Canabis konsumiert, ist bei einem THC-Wert von 1,0 ng/ml Serum nicht mehr geeignet, ein Kraftfahrzeug zu führen. Das hat das OVG NRW entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt. 2015 hatte die Grenzwertkommission einen höheren Grenzwert vorgeschlagen. Dem folgte das Gericht nicht und bestätigte den bisherigen Grenzwert.

 

7. Fahrrad gegen Auto: Nötigung und Beleidigung
(AG München, Urteil vom 06.12.2016 – 942 Cs 412 Js 230288/15)

Das AG München hat einen 72-jährigen Rentner wegen Nötigung und Beleidigung im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20 € sowie zu einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt. Nach Überzeugung des Gerichts hatte der Rentner mit seinem PKW durch direktes Zufahren auf einen Radfahrer diesen zum Ausweichen gezwungen und ihn anschließend beleidigt.

 

8. Fahrverbot bei beharrlichen Verkehrsverstößen
(AG München, Urteil vom 14.06.2016 – 911 Owi 437 Js 150260/16)

Das AG München hat einen 53-jährigen Mann wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 22 Stundenkilometer zu einer Geldbuße von 160 € verurteilt. Außerdem verhängte das Gericht ein Fahrverbot von einem Monat. Nach Ansicht des Gerichts rechtfertigten häufigere Geschwindigkeitsüberschreitungen diese Sanktion.

Der Mann fuhr am 27.2015 um 22.31 Uhr in einem Tunnel in München mit seinem PKW BMW auf der linken Spur. Er überschritt dabei die zulässige Geschwindigkeit um 22 Stundenkilometer. Der Bußgeldkatalog sieht in Nr. 11.3.4 der Bußgeldkatalogverordnung für eine Geschwindigkeits-überschreitung von 22 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften eine Regelgeldbuße von 80 € vor.

Da die Bußgeldkatalogverordnung Vorahndungen nicht berücksichtigt, war der Regelsatz in Anbetracht der festgestellten mannigfachen Vorahndungen des Betroffenen angemessen zu erhöhen. Neben der Geldbuße ist zur Einwirkung auf den Betroffenen ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat als Denkzettel und Besinnungsmaßnahme geboten (Der Betroffene wurde in den letzten vier Jahren in insgesamt acht Fällen wegen Geschwindigkeits-überschreitungen zwischen 21 und 46 Stundenkilometern verurteilt. Außerdem wurde er wegen Fahrens trotz Fahrverbots zu einer Geldstrafe verurteilt, bereits fünfmal wurde gegen ihn ein Monat Fahrverbot ausgesprochen).

 

9. Unfall im Parkhaus – Haftungsverteilung 
(AG München, Urteil vom 23.06.2017 – 333 C 16463/13)

Ein Autofahrer muss beim Befahren eines Parkhauses stets mit ein- und ausparkenden oder fahrenden Fahrzeugen rechnen und hat eine besondere Rücksichtnahmepflicht. Dies kann bei einem Unfall dazu führen, dass auch ein vorfahrtsberechtigter Fahrer mit 50 % haftet. Das hat das Amtsgericht München entschieden. Welche Vorfahrtsregel greift, kann von den baulichen Umständen abhängen.

Beide Fahrzeugführer wollten das Parkhaus eines großen Möbelhauses verlassen, wobei der beklagte Münchner geradeaus fuhr, während die klagende Fahrerin aus Sicht des beklagten Fahrers von rechts aus einer Querstraße kam. Im Kreuzungsbereich kam es zum Unfall der beiden Fahrzeuge.

Nachdem die Versicherung des Beklagten vorgerichtlich bereits die Hälfte des Schadens der Klägerin bezahlt hatte, wollte die Klägerin mit der Klage, die das Gericht abwies, auch die andere Hälfte erstreiten.

Nach Ansicht der Richterin haften beide Unfallbeteiligten jeweils mit 50 %. Inwieweit die Vorfahrtsregel des § 8 Abs. 1 StVO auf einem Parkplatz Anwendung findet, hängt davon ab, ob die Fahrspuren lediglich dem ruhenden Verkehr, d.h. dem Suchverkehr dienen, oder ob sie darüber hinaus Straßencharakter besitzen. Entscheidend für diese Beurteilung sind die sich den Kraftfahrern bietenden baulichen Verhältnisse, insbesondere die Breite der Fahrspuren sowie ihre Abgrenzung von den Parkboxen.

 

10. Berechnung des unfallbedingten Verdienstausfalls eines Taxiunternehmers
(Urteil des LG Düsseldorf vom 20.11.2014, Az.: 1 O 222/10)

  • Bei der Schadensberechnung beim Nutzungsausfall von gewerblich genutzt-en Fahrzeugen hat der Geschädigte konkret zum Ausfall des beschädigten Fahrzeugs vorzutragen.
  • Eine Verdienstausfallpauschale je Schicht lehnte das LG Düsseldorf als Grund-lage für die Berechnung des Nutzungsausfalls ab.

 Bei einem zu Lasten eines Taxiunternehmers erfolgten Verkehrsunfalls kann dieses Nutzungsausfall geltend machen. Die Parteien stritten in dem vorgenannten Urteil um die Höhe dieses Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Das LG Düsseldorf entschied, dass es nicht ausreiche, eine abstrakte Verdienstausfallberechnung  vorzutragen. Vielmehr müsse vom Geschädigten dargelegt werden, in welche konkreten Schichten jeweils ein Einsatz des Fahrzeugs unter Berücksichtigung des Personals und der Fahrzeugauslastung des klägerischen Betriebs die Nutzung des Fahrzeugs stattgefunden hätte.

(Kammergericht Berlin, Beschluss vom 21.06.2006, Az.: 12 U 104/06
Vorinstanz: Landgericht Berlin, Az.: 24 O 423/05)

  • Das Vorbringen „neuer“ Tatsachen kann gem. § 531 Abs. 2 ZPO in der Berufung nicht mehr berücksichtigt werden. Als neu wird  auch das Vorbringen, das erst-instanzlich nur angedeutet wird, und erst im Berufungsverfahren substantiiert wurde, angesehen (BGH NJW 2004, 2825, 2827).
  • Die Berechnung eines unfallbedingten Verdienstausfalls eines Taxiunternehmers bemisst sich nach dessen entgangenen Gewinns, § 252 BGB.

 

Im vorgenannten Beschluss wendet sich der Kläger, ein Taxiunternehmer, gegen die Abweisung seiner Klage, mit welcher er versuchte, einen ihm aufgrund eines Verkehrsunfalls entstandenen Verdienstausfall geltend zu machen. Das vorinstanzliche Landgericht Berlin begründete die Abweisung der begehrten Verdienstausfallentschädigung damit, dass für eine derart pauschale Schadenseinschätzung jede Grundlage fehle.

In seiner Berufungsbegründung wies der Kläger daraufhin, dass das Landgericht nicht berücksichtigt habe, dass er die Ausfalldauer seines Fahrzeugs durch die Reparatur-rechnung belegt habe. Er habe ferner nicht mehr als den in der Tabelle Sanden/Danner genannten Betrag für sich reklamiert. Ebenfalls verwies er auf Entscheidungen der 58. und 31. Kammer des Landgerichts, von dem das Erstgericht im angefochtenen Urteil abwich.

Das Kammergericht Berlin beschloss, dass eine Abänderung des angefochtenen Urteils nicht gerechtfertigt sei: Erst in der Berufungsbegründung habe der Kläger erläutert, dass er sich bei der Berechnung des im Streit stehenden Verdienstausfalls an dem Betrag orientiert habe, den ein Privater bei unfallbedingter Beschädigung eines entsprechenden Mercedes als Nutzungsausfallentschädigung nach der Tabelle von Sanden/ Danner verlangen könne.

Dieses Vorbringen ist als „neu“ i.S.d. § 531 Abs. 2 ZPO anzusehen, so dass es im Berufungsverfahren folglich nicht zugelassen werden kann. Als neu wird nämlich auch das Vorbringen, das erstinstanzlich nur angedeutet wird, und erst im Berufungsverfahren substantiiert wurde, angesehen (BGH NJW 2004, 2825, 2827).

Unabhängig davon kann man sich bei der Berechnung des Verdienstausfalls eines Taxiunternehmers nicht an dem Betrag, den ein Privater als Nutzungsausfallentschädigung bei unfallbedingter Beschädigung eines entsprechenden PKWs verlangen könnte, orientieren. Bei dem Ausfall einer Taxe als gewerblich genutztes Fahrzeugs bemisst sich der Schaden nach dem entgangenen Gewinn gem. § 252 BGB (Senat, Urteil vom 10.04.1997, Az.: 12 U 279/96), den Vorhaltekosten eines etwaigen Reservefahrzeugs oder ggf. der Miete eines Ersatzfahrzeugs (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl. 2006, vor § 249 Rn. 24a).