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Elektroautos/Ladestationen

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Elektroautos/Ladestationen

edmund_jung_rechtsanwalt_laermschutzrecht

Der vernachlässigte Störfaktor: Ladestationen

Die Umstellung auf Elektroautos ist an sich schon umstritten,

beispielhaft: www.sueddeutsche.de/auto/elektroautos-batterien-recycling-1.4218519.

Unabhängig davon scheint es wie bei Luftwärmepumpen und bei Blockheizkraftwerken so zu sein, dass der Lärmfaktor von Elektroautos und Ladestationen nicht hinreichend Berücksichtigung findet. Einerseits kann dies öffentliche Ladestationen / Ladesäulen betreffen, beispielhaft:

www.electrive.net/2018/08/09/anwohner-machen-gegen-laermendeladesaeule-mobil/

www.electrive.net/2021/08/31/tausende-dc-ladesaeulen-noch-nicht-eichrechtskonform/

Wir fügen zur Orientierung ein Kurzvideo bei, eine öffentliche Ladestation in Ingolstadt:

Boom der Elektroautos, Boom der Ladestationen

Es wird damit zu rechnen sein, dass es auch Ladestationen für Zuhause und in den eigenen Unternehmen geben wird. Daher sollten schon jetzt denkbare Lärmimmissionen, womöglich auch die Verursachung von Tieftönen, in die jeweiligen Planungen mit einbezogen werden. In Bezug auf Luftwärmepumpen hat sich gezeigt, dass diese unter dem Aspekt der Lärmbeeinträchtigung für Wohngebiete nicht oder nur sehr eingeschränkt geeignet sind, auch wenn sie ökologischen und ökonomischen Ansprüchen genügen sollten.

Welchen Charakter könne die Lärmbelästigung der Elektroautos und Ladestationen haben?

Die Lärmproblematik könnte sich gerade zur Nachtzeit besonders störend auswirken. Es sollten mit Bedacht vor einer Installation und der Verwendung von Ladestationen, deren betriebsbedingte Immissionen im Hinblick auf den jeweiligen Standort und die Geeignetheit in einer Wohnbebauung überprüft werden. Vermutlich wird es sich um genehmigungsfreie Anlagen handeln, so dass an eine Genehmigungspflicht für derartige Anlagen zu denken wäre, was auch beispielsweise bei Luftwärmepumpen wünschenswert wäre. Bei Luftwärmepumpen ist es zumindest so, dass sie zwar kein Gegenstand einer erteilten Baugenehmigung und daher als Anlage der technischen Gebäudeausrüstung verfahrensfrei sind, sie müssen aber die öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllen, zu denen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 BauNVO) sowie die Nachbarschutz vermittelnden Vorschriften der §§ 22 und 3 Abs. 1, 2 BImSchG gehören, VGH Saarlouis, Urteil vom 01.02.2012, Az.: 5 K 1528/11 und VG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2015, Az.: 25 K 3757/14.

Als weitere Lärmquellen sind womöglich Lärmimmissionen aufgrund der Kühlung der Fahrzeugbatterien während der (voraussichtlich meist nächtlichen / wochenendlichen) Aufladevorgänge denkbar, beispielhaft:
www.goingelectric.de/forum/viewtopic.php?t=4537.

Sollten tatsächlich künftige Ladestationen wie auch Kühlungssysteme in Fahrzeugen wesentliche Lärmimmissionen und Tieftöne in Wohngebieten verursachen können, sollten insbesondere die Hersteller solcher Anlagen schon jetzt über einen effektiven Schallschutz nachdenken, um nicht unnötigerweise zusätzlichen Lärm und weniger Lebensqualität zu verursachen.