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Schaden bei geleasten
Dieselfahrzeugen

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Schaden bei geleasten
Dieselfahrzeugen

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Was stellt bei einem von dem Abgasskandal betroffenen, geleasten Fahrzeug der Schaden dar?  Wie wird dieser berechnet?

Auch Leasingnehmer haben bei von dem Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen einen Schadenersatzanspruch gem. § 826 BGB.

Ein Schaden wurde in der Verpflichtung der Zahlung der Leasingraten für ein Automobil gesehen, dessen Motor durch eine manipulierte Software gesteuert wird. Vor allem komme es hierbei nicht darauf an, ob das durch die Software manipulierte Fahrzeug eine objektiv minderwertige Gegenleistung gewesen sein. Ein Schaden im Sinne des § 826 BGB liege nicht nur dann vor, wenn der im Rahmen der Differenzhypothese erfolgende rechnerische Vergleich eine negative Differenz aufweist. Vielmehr muss das Vorliegen eines Schadens auch wertend anhand aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (BGH, Urteil vom 28.10.2014, Az.: VI ZR 15/14, Rn. 17). Der Schaden im Sinne des § 826 BGB kann dabei auch bei einer ungewollten Verbindlichkeit liegen und nicht erst in einem wirtschaftlichen Nachteil (BGH, Urteil vom 28.12.2014 BGH, Az.: VI ZR 15/14, Rn. 19). Insoweit sei maßgebend, dass der abgeschlossene Vertrag nicht den berechtigten Erwartungen des Getäuschten entspricht und die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (BGH, Urteil vom 28.10.2014, Az.: VI ZR 15/14, Rn. 16; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 – 13 U 142, Rn. 19).

Beide Voraussetzungen wurden in diesem Fall als gegeben angesehen. Erstens drohte aufgrund der Verwendung der Manipulationssoftware der Entzug einer EG-Typgenehmigung bzw. die Erteilung von Neben-bestimmungen durch das Kraftfahrtbundesamt nach § 5 Abs. 1 FZV. Andererseits drohte die Stilllegung bei Nichterfüllung, was zu einer Gefährdung hinsichtlich des Hauptzwecks des Fahrzeugs, nämlich der Benutzung im Straßenverkehr, führte. Die Belastung mit der Verpflichtung zur Zahlung der Leasingraten wurde als Schaden angesehen.

Ebenfalls wurde der Schaden auch durch die Beklagten verursacht. In Anlehnung an den vergleichbaren Fall eines Eingehungsbetrugs im Rahmen des § 263 StGB genügte es, dass die Klägerin das Vorliegen der konkludent erklärten Tatsachen als selbstverständlich voraussetzte, ohne sie im Einzelnen zu reflektieren. Erforderlich ist, dass die Betroffenen hierbei keine Kenntnis von dem Nichtvorliegen der betreffenden Tatsachen hat und seine Vermögensverfügung auf der Unkenntnis beruht (vgl. Perron, Schönke/Schröder StGB, 30. Auflage 2019, § 263 Rn. 39). Dies traf im vorgenannten Urteil zu: Die Klägerin trug vor, dass es ihr bei dem Abschluss des Leasingvertrags auf die Umweltfreundlichkeit und die uneingeschränkte Benutzbarkeit des Fahrzeugs ankam. Hätte sie Kenntnis von dem Einsatz der Steuerungssoftware gehabt, hätte sie das Fahrzeug nicht geleast. Es entspricht ebenfalls der Lebenserfahrung, dass vom Leasing eines Automobils Abstand genommen wird, wenn bekannt ist, dass das betreffende Fahrzeug zwar formell über eine EG-Typgenehmigung verfügt, materiell aber nicht deren Anforderungen genügt, weil eine unzulässige, softwaregesteuerte Abschalteinrichtung verwendet werden. Zweck des Automobilkaufs ist grundsätzlich der Erwerb zur Fortbewegung im öffentlichen Straßenverkehr, der durch die fehlenden materiellen Voraussetzungen der Typgenehmigung gefährdet wird (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2018, Az.: 27 U 10/18, Rn. 12 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019, Az.: 13 U 142/18, Rn. 25).

Zu den Rechtsfolgen

Als Rechtsfolge wurde eine Beseitigung der Schäden durch die Beklagten vorgesehen. Die Klägerin konnte den Ersatz ihres negativen Interesses verlangen, folglich so gestellt zu werden, wie sie ohne den Eintritt der sittenwidrigen Täuschung stehen würde: Als hätte sie das streitgegenständliche Fahrzeug nicht geleast. Daher konnte sie Ausgleich der für den Vertrag geltend gemachten Aufwendungen verlangen, musste dafür aber die aus dem Vertrag erlangten Vorteile herausgeben. Laut BGH, Urteil vom 12.02.2009, Az.: VII ZR 26/06, Rn. 16, sind im Rahmen der Vorteilsausgleich die Vorteile anzurechnen, die den Betroffenen durch das schädigende Ereignis zugeflossen sind. Gleichartige Gegenansprüche sind automatisch zu saldieren (BGH, Urteil vom 12.03.2009, Az.: VII ZR 26/06, Rn. 16). Danach konnte die Klägerin Erstattung der für das Leasing des Fahrzeugs gezahlten Leasingraten abzüglich einer Nutzungs-entschädigung für die gezogenen Nutzungen aus dem Gebrauch des Fahrzeugs verlangen.

Der Nutzungsersatz berechnet sich nach allgemeiner Ansicht aus dem Kaufpreis des Fahrzeuges und dem Anteil der gefahrenen Kilometer an der restlichen Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs (BGH, Urteil vom 17.05.1995, Az.: VIII ZR 70/94, Rn. 23; KG Berlin, Urteil vom 23.05.2013, Az.: 8 U 58/12, Rn. 9). Hier wurde eine Gesamtlaufleistung von 250.000 Km angenommen.

Die Gesamtlaufleistung derartiger Fahrzeuge dürfte allerdings zumindest 350.000 km betragen.