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Schaden bei gekauften
Dieselfahrzeugen

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Schaden bei gekauften
Dieselfahrzeugen

edmund_jung_rechtsanwalt_dieselskandal

Was stellt den Schaden eines vom Dieselskandal gekauften Fahrzeugs dar? Wie wird dieser berechnet? 

Aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtung ergibt sich für den Käufer eines von dem Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs ein  Anspruch auf Schadensersatz gem. § 826 BGB gegen den Hersteller.

Der durch den Schadensersatzanspruch ausgleichende Schaden wird bereits in dem Abschluss des Vertrages, welcher bei vorheriger Kenntnis aller Umstände nicht abgeschlossen worden wäre, gesehen. Ein solcher Schaden ist im Wege der Differenzhypothese zu ermitteln, das heißt durch die Gegenüberstellung der jetzigen Vermögenslage des Geschädigten und derjenigen, die ohne eine Schädigung bestehen würde. Ein Schaden kann jedoch auch dann vorliegen, wenn eigentlich eine objektive Werthaltigkeit der vertraglichen Gegenleistung vorliegt. Die Differenzhypothese muss nämlich stets einer normativen Kontrolle unterzogen werden, weil sie eine wertneutrale Rechenoperation darstellt. Der Schadensersatz diene aber dazu, den konkreten subjektiven Vermögensnachteil des Geschädigten auszugleichen.

Insoweit genügt jede Schadenszufügung im weitesten Sinne, also jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage in ihrer Gesamtheit und zwar in dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene eine Entscheidung zu Lasten seines Vermögens trifft. Dabei ist auch eine subjektbezogene Betrachtung heranzuziehen. Nach dem subjektbezogenen Schadensbegriff stellt auch der Abschluss eines Rechtsgeschäfts, welches nicht den Zielen des Geschädigten entspricht, einen Schaden im Rahmen des § 826 BGB dar, ohne dass es im Ergebnis darauf ankäme, ob die erhaltene Leistung wirtschaftlich betrachtet hinter der Gegenleistung zurückbleibt, oder nicht bzw. ob nachfolgend ein Ausgleich erfolgt.

Ein Schaden kann folglich darin gesehen werden, dass jemand durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrags gebracht worden ist (BGH NJW-RR 2005, 611, 612).

Vorliegend hat der Kläger ein Fahrzeug erworben, welches nicht seinen Vorstellungen entsprach und welches er, wenn er die tatsächlichen Hintergründe gekannt hätte, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses so nicht erworben hätte. Der diesbezügliche Vermögensschaden des Klägers liegt darin, dass er in Unkenntnis des nicht gesetzeskonformen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung mit den sich daraus ergebenden Folgen den streitgegenständlichen PKW erworben und damit einen ihm wirtschaftlich nachteiligen Vertrag geschlossen hat.

Es ist davon auszugehen, dass dann, wenn der Kläger die Hintergründe gekannt hätte, als verständiger Kunde kein Fahrzeug mit einer solchen unzulässigen Abschalteinrichtung und mit einem entsprechenden kaufrechtlichen Sachmangel erworben hätte.

Der Kläger hat also aufgrund des hier abgeschlossenen Kaufvertrags nicht das bekommen, was ihn aufgrund des Kaufvertrages an sich zugestanden hätte, nämlich ein technisch einwandfreies, den gesetzlichen Bestimmungen vollständig entsprechendes Fahrzeug.

Da ein Käufer jedoch stillschweigend davon ausgeht, dass ein erworbenes Fahrzeug mangelfrei ist und den gesetzlichen Vorschriften und Vorgaben entspricht, war die diesbezügliche Vorstellung bei dem Kläger falsch, da die Typengenehmigung durch den Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht hätte erteilt werden dürfen und die gesetzlich vorgegebenen Werte nur bei ganz bestimmten Umweltbedingungen erreicht werden, die Grenzwerte bei normalem Fahrbetrieb bei üblichen Umweltbedingungen hingegen um ein Vielfaches überschritten werden.

Hinsichtlich der Berechnung des Schadens ist wie folgt vorzugehen

Der Kläger ist gem. § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, als ob das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Aufgrund der genannten Umstände steht fest, dass der Kläger das Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass die EG-Typengenehmigung unter Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung erteilt wurde und daher die Stilllegung im Falles eines Widerrufs der Zulassung drohte. Der Kläger kann folglich den von ihr zum Erwerb des Fahrzeugs gezahlten Kaufpreis von der Beklagten verlangen.

Im Wege des Vorteilsausgleichs hat er jedoch das erworbene Fahrzeug und die gezogenen Nutzungen herauszugeben (Vgl. LG Stuttgart, 06.04.2018, Az.: 7 O 28/17).

Der Nutzungsvorteil errechnet sich aus dem Bruttokaufpreis multipliziert mit der seit Vertragsschluss gefahrenen Laufleistung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Dieser Betrag wird durch die vom Gericht gem. § 287 ZPO unter Zugrundelegung einschlägiger Vergleichswerte geschätzte Gesamtlaufleistung geteilt. Das Gericht schätzt gem. § 287 ZPO, dass ein Dieselfahrzeug des streitgegenständlichen Typs (Mercedes Benz Typ E 250 CDI Blue Efficiency) eine Gesamtfahrleistung von 250.000 km hat. Der Nutzungsvorteil ist sodann von dem Bruttokaufpreis abzuziehen; der Restbetrag stellt den Schaden dar.

Die Gesamtlaufleistung derartiger Fahrzeuge dürfte allerdings zumindest 350.000 km betragen.