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Kinder in der Trennungssituation

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Kinder in der Trennungssituation

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Wenn ein Paar sich trennt, in deren Haushalt Kinder leben, dann sind nicht nur die Eltern hiervon betroffen, sondern auch die Kinder. Es muss eine Lösung gefunden werden, wo diese in Zukunft ihren Lebensmittelpunkt haben werden. Es gibt hierfür verschiedene Modelle:

Nestmodell

Das Nestmodel wird in der Praxis wenig angewendet. Damit bezeichnet man eine Lösung für die Beteiligten, in der die Kinder in der vormals gemeinsam genutzten Wohnung verbleiben und jeweils im Wechsel ein Elternteil Zeit mit ihnen in dieser Wohnung verbringt. In der Regel wird vorgeschlagen, dass der Wechsel der Eltern im Wochenrhythmus erfolgt. Neben dieser Wohnung hat dann jeder Elternteil noch eine eigene Wohnung, in die er während der Zeit, die er nicht mit den Kindern lebt, sich zurückziehen kann. Bereits aus wirtschaftlichen Gründen ist dies wenigen Eltern möglich. Weiter setzt dieses Modell voraus, dass die Eltern eine hohe Kooperationsbereitschaft haben und sich in Alltagsfragen sehr gut verständigen können. Auch dies ist häufig nicht gegeben.

Wechselmodell

Diese Form der Gestaltung der Kinderbetreuung wird immer häufiger. Es bedeutet, dass Kinder im Wechsel bei jedem Elternteil leben. Auch hier wird häufig der wöchentliche Wechsel praktiziert, so die Eltern dies beruflich einrichten können und wollen. Die Kinder müssen dieses Modell mittragen. Auch hier wird von den Eltern eine hohe Kooperationsbereitschaft verlangt, sie müssen sich in Alltagsfragen austauschen, damit nicht die Kinder zu Überbringer von Nachrichten zwischen den Eltern werden. Je älter ein Kind ist, desto eher kann ein solches Wechselmodell gelingen. Bei kleinen Kindern ist dies eher schwierig.

Kind lebt bei einem Elternteil

Je nach Lebenssituation gibt es keine Alternative dazu, dass die Eltern sich darauf verständigen, dass das Kind bei einem Elternteil lebt. Dies kann die Mutter oder der Vater sein. In der Realität ist es immer noch häufig die Kindesmutter, in deren Haushalt die Kinder verbleiben. Der Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben hat das Recht auf Umgang. In der Praxis ist dies oft die Regelung, dass Kinder alle 14 Tage das Wochenende beim umgangsberechtigten Elternteil verbringen. Die genaue Ausgestaltung richtet sich nach den Bedürfnissen der Kinder und der Möglichkeiten der Eltern. Je größer die Entfernung zwischen den Wohnorten ist, desto individueller muss eine Umgangsregelung ausgestaltet werden. Selbstverständlich ist dies auch vom Alter der Kinder abhängig. Je älter ein Kind ist, desto mehr rücken seine Wünsche in den Vordergrund.

Rechtliche Situation

Wenn Eltern sich nicht einigen können, wo die Kinder zukünftig leben sollen, muss geprüft werden, wie die sorgerechtliche Situation ist. Besteht bei einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, beispielsweise weil es sich um eine nichteheliche Partnerschaft gehandelt hat und keine Sorgeerklärung abgegeben wurde, dann bestimmt der allein sorgeberechtigte Elternteil, wo das Kind in Zukunft leben soll. Der andere Elternteil hat die Möglichkeit, bei Gericht die gemeinsame elterliche Sorge zu erstreiten. Die Voraussetzungen hierfür wurden erst vor kurzem erleichtert. Es genügt in der Zwischenzeit, dass die Eltern eine gemeinsame Kommunikationsbasis haben. Wenn dies erfolgreich gelungen ist, kann auch dieser Elternteil mitreden, wo das Kind in Zukunft leben soll.

Bei gemeinsamer elterlicher Sorge müssen die Eltern sich einigen. Tun sie dies nicht, kann jeder Elternteil bei Gericht beantragen, dass ihm dort das Recht zugesprochen wird zu bestimmen, wo das Kind leben soll, nämlich in seinem Haushalt. Wenn beide Eltern einen gleichlautenden Antrag stellen, weil jeder Elternteil sich wünscht, dass das Kind bei ihm lebt, wird das Gericht – zuständig ist das Familiengericht am Wohnsitz der Kinder – einen Verfahrensbeistand/beiständin bestimmen, die/der mit allen Beteiligten spricht und herausfinden soll, was der Wunsch und Wille der Kinder ist. Kinder, die älter als 3 Jahre sind, werden bei Gericht angehört, das heißt sie werden hingebracht und die Familienrichterin/der Familienrichter spricht mit ihnen und lernt sie kennen. Die Kinder werden nicht direkt befragt, wo sie leben wollen, es wird ihnen nicht die Entscheidung über diese Frage überlassen oder übertragen, es soll aber bei Gericht ein Eindruck entstehen, über wessen Leben entschieden wird. Vielen Eltern ist dies unangenehm, die Familienrichterinnen und -richter sind aber diesbezüglich ausgebildet, kein Kind wird gezwungen, sich zu äußern. Es kommt immer wieder vor, dass Kinder sich weigern etwas zu sagen, das ist in Ordnung. Das Jugendamt wird ebenfalls miteinbezogen und soll eine Stellungnahme abgeben. Sollte auch mit der Unterstützung von Verfahrensbeiständin und Jugendamt keine Lösung gefunden werden, kann das Gericht ein Gutachten in Auftrag geben. Dann wird geprüft, in wessen Haushalt das Kind leben soll. Ein solches Gutachten nimmt viel Zeit in Anspruch, mit einem halben bis einem Jahr Bearbeitungszeit ist zu rechnen.

Es gibt für Eltern außergerichtliche Möglichkeiten sich zu einigen, Beratung und Mediation bieten sich an. Harte Streitigkeiten um Kinder sind für alle Beteiligten eine große Belastung.

Umgangsrecht

Der Elternteil, bei dem ein Kind nicht lebt, hat das Recht auf Umgang. Das Kind hat auch das Recht, den Elternteil zu sehen, bei dem es nicht lebt. Das Recht des Kindes lässt sich theoretisch bei Gericht durch ein Beschluss festlegen. Durchsetzen lässt es sich in der Praxis aber nicht. Wenn ein Elternteil den Umgang nicht wahrnimmt und nicht wahrnehmen will, dann gibt es eigentlich keine Möglichkeit ihn tatsächlich hierzu anzuhalten. Dies ist glücklicherweise die Ausnahme. In der Regel wollen alle Eltern Kontakt zu ihren Kindern halten. Über die Ausgestaltung müssen die Eltern sich einigen. Wenn dies nicht gelingt, so gibt es auch hier die Möglichkeit, über das Familiengericht Lösungen zu erarbeiten. Diese sind immer individuell. Auch in diesen Fällen wird vom Jugendamt ein Bericht eingeholt und ebenso eine Verfahrensbeständin/ ein Verfahrensbeistand bestellt, um herauszufinden, was sich Kinder wünschen. Auch hier ist nicht allein deren Wunsch und Wille ausschlaggebend. Eine Anhörung der Kinder bei Gericht findet ebenfalls statt. Der Elternteil, bei dem ein Kind lebt, ist verpflichtet darauf hinzuwirken, dass der Umgang wahrgenommen wird. Wenn ein Kind sagt, dass es nicht zum Umgang will, hat der Elternteil auf das Kind einzuwirken und dafür Sorge zu tragen, dass der Umgang stattfindet. Nur in Extremsituationen gilt dies nicht.

Kosten

Die Kosten für gerichtliche Verfahren im Rahmen der elterlichen Sorge und des Umgangs werden vom Gericht immer gegeneinander aufgehoben. Das bedeutet, dass die Gerichtskosten und die Kosten von Verfahrensbeiständen oder Gutachterkosten geteilt werden. Die Anwaltskosten zahlt jeder der Beteiligten für sich.