2020 edmund jung icon quadrat

Luft- und Trittschall

2020 edmund jung icon quadrat

Luft- und Trittschall

edmund_jung_rechtsanwalt_laermschutzrecht

Die Folgen mangelnder Schalldämpfung

Bei Reihenhäusern und Eigentumswohnungen kann sich die Problematik der mangelnden Schalldämmung stellen und damit einhergehender störender Schallübertragung.

Man unterscheidet zwischen Luftschall- und Trittschallbrücken.

Luftschallbrücken

Typische Luftschallbrücken können im Geschosswohnungsbau Schächte und Heizungen sein, im Doppel-/Reihenhaus durchgehende Dachkonstruktionen oder etwa Mörtel, die die doppelschalige Trennwand überbrücken, was zu Schallbrücken im Dachgeschoss führen kann oder ein gemeinsames Fundament ohne Keller, was zu Schallbrücken im Erdgeschoss führen kann.

Körper-/Trittschallbrücken

Typische Körperschallbrücken können im Geschosswohnbau schwimmende Estriche sein, die fehlerhaft nicht von der Wand getrennt sind, sowie ebensolche Laminate und Fliesen, im Doppel-/Reihenhaus an der Trennwand aufgehängte Treppen ohne Körperschallentkopplung mit denkbarer Überbrückung der doppelschaligen Trennwand oder auch Mörtelbrocken.

Welche Vorgaben gelten?

Neubauten müssen dem heutigen Stand der Technik entsprechen, vor allem der aktuellen DIN 4109.

Bei älteren Bauten sind im Regelfall die zum Errichtungszeitpunkt geltenden Normen, insbesondere die jeweiligen Fassungen der DIN 4109, zu Grunde zu legen.

Lärmprobleme ergeben sich zudem dann, wenn der Nachbar im angrenzenden Reihenhaus oder in der darüber liegenden Eigentumswohnung Veränderungen am Bodenbelag vornimmt (zB Laminat statt Teppich). Die Rechtsprechung geht dabei leider überwiegend nicht davon aus, dass die neuere DIN 4109 zum Zeitpunkt des Austauschs zu Grunde zu legen ist, sondern die Fassung zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes. Dennoch können insbesondere bei fehlerhaft verlegten Belägen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche bestehen. Dies gilt auch, wenn die Ausrichtung des Gebäudes zum Errichtungszeitpunkt nachweislich einen höheren Standard anlegte als die seinerzeitige Fassung der DIN 4109.

Es gibt zudem Rücksichtnahmepflichten hinsichtlich der Einhaltung von Ruhezeiten und es kann zumutbar sein, bei Betreten des Hauses / der Wohnung die Schuhe auszuziehen.

Weitere rechtliche Hinweise und Informationen hierzu finden Sie links in der Navigation unter Urteile.

Sie planen einen Umbau/Neubau und wollen rechtlich abgesichter sein, was Luft- und Trittschall anbelangt? Oder Sie fühlen sich seit Umbaumaßnahmen diesbezüglich belästigt? Gerne stehen wir Ihnen in diesen Situationen rechtlich zur Seite.