Informationen zu der Aufhebung eines Arbeitsvertrags
Durch den Aufhebungsvertrag ist es möglich, Arbeitsverträge einvernehmlich zu beenden. Im Gegensatz zu einer einseitigen Kündigung erfolgt ein Aufhebungsvertrag im Einverständnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Sowohl für den Arbeitgeber wie auch den Arbeitnehmer ergeben sich durch Abschluss eines solchen bestimmte Vor- und Nachteile: Zunächst ist zu erwähnen, dass der Arbeitgeber im Rahmen eines Aufhebungsvertrages nicht an Kündigungsfristen gebunden ist. Ebenfalls entfällt überwiegend der Kündigungsschutz von Arbeitnehmern (zum Kündigungsschutz siehe Ausführungen zur „Kündigung“). Ferner bedarf der Aufhebungsvertrag keiner sachlichen Rechtfertigung. Zu beachten ist jedoch, dass dem Arbeitnehmer hingegen eine Abfindung in eventuell nicht unbeträchtlicher Höhe aushandeln kann. Nähere Informationen zur Abfindung finden Sie ebenfalls auf unserer Website.
Nachteilige Konsequenzen auf Seiten des Arbeitnehmers können sich hinsichtlich des Arbeitslosengelds ergeben: In dem Fall, dass die ordentliche Kündigungsfrist aufgrund des Aufhebungsvertrags nicht eingehalten wird und eine Abfindungszahlung erfolgt, wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld zeitweise ausgesetzt, § 143a SGB III. Ebenfalls besteht die Gefahr, dass die Arbeitsagentur das Arbeitslosengeld für einen gewissen Zeitraum verweigern kann, weil der Arbeitnehmer freiwillig von seinem Arbeitsverhältnis Abstand nahm, § 144 SGB III (Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe, wenn die Aufgabe ohne wichtigen Grund erfolgte). Ein wichtiger Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrags liegt zum Beispiel dann vor, wenn dem Arbeitnehmer ohnehin eine rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber gedroht hat.