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Wertminderung

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Wertminderung

edmund_jung_rechtsanwalt_dieselskandal

LG Aachen, Urteil vom 05.10.2017, Az.: 12 O 201/16

  • Nach § 441 Abs. 3 BGB ist bei der Minderung der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
  • Die Einrichtung bzw. Installation einer Software, welche die korrekte Messung von Emissionswerten verhindert und im Prüfbetrieb niedrigere Ausstoßmengen ausgibt, als sie im Fahrbetrieb entstehen, stellt eine negative Abweichung von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Fahrzeuge dar (vgl. OLG München, Beschluss vom 23.03.17, Az.: 3 U 4316/16; OLG Hamm, Beschluss vom 21.06.16, Az.: I-28 W 14/16; LG Stuttgart, Urteil vom 30.06.17, Az.: 20 O 425/16).

Der Kläger begehrte von der Beklagten die Zahlung eines Minderungsbetrages sowie die Feststellung der Pflicht zum Schadensersatz für zukünftige Schäden, die im Zusammenhang mit dem vom Kläger gekauften, vom Dieselskandal betroffenen Gebrauchtwagen stehen.

Er erwarb bei der beklagten Händlerin ein gebrauchtes Fahrzeug, welches mit einer Software ausgestattet ist, das den Stickoxidausstoß dahingehend beeinflusst, dass geringere sog. „NOX-Werte“ erreicht werden. Es wurde folglich eine illegale Abschalteinrichtung verwendet. Der Kläger trug vor, dass eine Nachbesserung der Software im Wege eines Softwareupdates nicht in Betracht käme, da diese zu erneuten Mängeln, wie z.B. einem höheren Verbrauch, einer Minderleistung, einem  höheren Partikelausstoß, einer Verkürzung der Lebenszeit des Motors und einer höheren Geräuschentwicklung führen würde. Die Nachbesserung sei jedenfalls aus physikalischer Sicht unmöglich. Ebenfalls sei eine Fristsetzung zur Nacherfüllung entbehrlich.

Das LG Aachen entschied, dass dem Kläger gem. §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2, 441, 433, 434 BGB ein Anspruch auf Zahlung eines Minderungsbetrags in Höhe von 20% des gezahlten Kaufpreises zusteht. 

Die Begründung

Das streitgegenständliche Fahrzeug war zum gem. § 446 BGB maßgeblichen Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB, weswegen es nicht darauf ankommt, ob die Parteien im Hinblick auf Emissionswerte oder dergleichen eine Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB) oder im Vertrag eine bestimmte Verwendung vereinbart haben und ob sich das Fahrzeug für diese Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB).

Gem. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB ist eine Sache nur dann frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Hinsichtlich der Beschaffenheit, die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann, kommt es auf die objektiv berechtigte Käufererwartung an, die sich in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte jedenfalls im Regelfall an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen orientiert (BGH, Urteil vom 29.06.2011, Az.: VIII ZR 202/10). Ein Neufahrzeug entspricht nicht bereits dann der üblichen und berechtigterweise von einem Käufer zu erwartenden Beschaffenheit, wenn es technisch sicher und fahrbereit ist und über alle Genehmigungen verfügt. Die Einrichtung bzw. Installation einer Software, welche die korrekte Messung von Emissionswerten verhindert und im Prüfbetrieb niedrigere Ausstoßmengen ausgibt, als sie im Fahrbetrieb entstehen, stellt eine negative Abweichung von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Fahrzeuge dar (vgl. OLG München, Beschluss vom 23.03.17, Az.: 3 U 4316/16; OLG Hamm, Beschluss vom 21.06.16, Az.: I-28 W 14/16; LG Stuttgart, Urteil vom 30.06.17, Az.: 20 O 425/16).

Der Durchschnittskäufer eines Neufahrzeugs kann berechtigterweise davon ausgehen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte nicht nur deshalb eingehalten und entsprechend attestiert werden, weil eine Software installiert worden ist, die dafür sorgt, dass der Prüfstandlauf erkannt und über eine entsprechende Programmierung der Motorsteuerung insb. NOX-Ausstoß reduziert wird (LG Aachen, Urteil vom 06.12.16, Az.: 10 O 146/16; LG Bayreuth, Urteil vom 12.05.17, Az.: 23 O 348/16).

Zwar hat der Kläger abweichend von §§ 441, 323 Abs. 1 BGB keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt. Dies steht einem Rücktrittsrecht und damit dem Recht zur Minderung nicht entgegen. Die Nachfristsetzung war nämlich gem. § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich. Für die Beurteilung, ob eine Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere jedoch die Zuverlässigkeit des Verkäufers, eine etwaige nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses der Parteien, die Art der Sache und der Zweck, für den sie benötigt wird, die Art des Mangels und die Begleitumstände der Nacherfüllung (vgl. LG Bayreuth, Urteil vom 12.05.17, Az.: 23 O 348/16; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl. 2017, § 323 Rn. 22). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass einem Käufer die Nachfristsetzung regelmäßig unzumutbar ist, wenn dieser arglistig getäuscht wurde, da sich hieraus ein Vertrauensverlust ergibt, aufgrund dessen der Käufer von einer weiteren Zusammenarbeit Abstand nehmen darf (BGH, Urteil vom 10.03.10; Az.: VIII ZR 182/08).

Vorliegend konnte dahinstehen, ob der Kläger durch die Beklagte getäuscht wurde und ob bzw. inwieweit eine etwaige Täuschung der Beklagten zuzurechnen wäre. Nach Ansicht des LG Aachen lagen jedenfalls entsprechende Umstände dergestalt vor, dass aus Sicht des Käufers ein Vertrauensverlust besteht, welcher es ihm unzumutbar macht, eine Nacherfüllung nach den Vorgaben eines Herstellers vornehmen zu lassen.

Nach § 441 Abs. 3 BGB ist bei der Minderung der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe erachtete die Kammer einen Betrag in Höhe von 20% des Kaufpreises als angemessen. Dabei ist maßgeblich das Risiko eines Verlustes der Zulassung ohne technische Überarbeitung zu berücksichtigen.

Den Feststellungsantrag hinsichtlich der Schadenersatzansprüche sah das Landgericht Aachen bereits als unzulässig an. Der Kläger trug hierzu keinen ausreichend substantiierten Tatsachenvortrag vor.