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Abmahnung

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Abmahnung

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Informationen zur Abmahnung

Die Abmahnung ist als eine durch den Arbeitgeber erfolgte Beanstandung eines bestimmten arbeitsvertragswidrigen Fehlverhaltens eines Arbeitnehmers anzusehen. Rechtsfolge als solche könnte bei erneutem Verstoß eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses sein.

Vor allem Arbeitgeber haben besondere formale und inhaltliche Voraussetzungen zu beachten, damit die Abmahnung nicht infolge von Unwirksamkeit scheitert: Die Abmahnung kann generell mündlich (formlos) erfolgen. Aus Beweisgründen sollte man jedoch stets eine Bestätigung deren Empfangs von der Arbeitnehmerseite verlangen. Sollte der Arbeitgeber nämlich im Nachgang aufgrund eines erneuten Fehlverhalten des Arbeitnehmers kündigen wollen, trägt er selbst die Beweislast dafür, dass eine vorherige Abmahnung erfolgte.

Auch besteht keine gesetzliche Frist zum Ausspruch der Abmahnung. Auch hier sollte jedoch beachtet werden, dass eine zu lange Wartezeit des Arbeitgebers bis zu seinem Ausspruch insbesondere, um zukünftig ein solches Fehlverhalten zu vermeiden, nicht sinnvoll ist. Eine Abmahnung sollte in der Regel am darauf folgenden Tag, in jedem Fall vor Ablauf einer Woche erfolgen.

In speziellen Fällen kann eine Abmahnung entbehrlich sein. Insbesondere wird dies bei einer fehlenden Erfolgsaussicht der Abmahnung, sowie der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses angenommen.

Bei einer unwirksamen Abmahnung, zum Beispiel aufgrund dessen, weil es sich bei dem vorgeworfenen Verhalten nicht um eine Pflichtverletzung aus dem Arbeitsvertrag handelt, kann der Arbeitnehmer die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen. Eine solche unwirksame Abmahnung verletzt den Arbeitnehmer nämlich in seinem Persönlichkeitsrecht. Notfalls kann die Entfernung vor Gericht durchgesetzt werden.