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Hundegebell

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Hundegebell

edmund_jung_rechtsanwalt_laermschutzrecht

Streitpunkt Hundegebell

Zu einer der häufigsten Lärmbeeinträchtigungen in der Nachbarschaft zählen Gebell und sonstige Lautäußerungen von Hunden. Ein heikles Thema unter Nachbarn: Einerseits sind sie als Lebensbegleiter und Wachhunde sehr beliebt, schützen gegen unliebsamen Besuch und sollen ja bei Gefahr Laut geben. Andererseits kann man den Hunden nicht verbieten, auch zu bellen, wenn keine Gefahr droht. Vor allem, wenn mehrere Tiere auf einem Grundstück gehalten werden, liegt es im Wesen der Tiere, sich anzukläffen, zu knurren und zu jaulen.

Nicht die Lautstärke, sondern Intensität entscheidet

Geschieht das über längere Zeiträume, wird das Ruhebedürfnis der Nachbarn empfindlich gestört und stellt juristisch eine nicht zumutbare Lärmbelästigung dar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Hundegebell bestimmte Phonwerte überschreitet oder nicht. Lärm ist gemäß § 906 Abs. 1 BGB nur dann zu dulden, wenn der Nachbar in der Nutzung seines Grundstücks nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Dann darf das Hundegebell außerhalb der üblichen Ruhezeiten nicht länger als 10 Minuten ununterbrochen und nicht länger als insgesamt 30 Minuten täglich zu hören sein.

Eigenart der Aufmerksamkeit

Ganz besonders nervt nächtliches Hundegebell. Wenn der Lärmpegel des Tages auf ein Minimum heruntergefahren ist, werden bereits kleine Geräusche intensiver wahrgenommen. Erst Recht, wenn es sich um lautes Hundegebell oder Jaulen handelt. Nach Auffassung des OLG Hamm (Az.: 22 U 249/88) sei entscheidend, ob die Geräusche in ihrer Eigenart die Aufmerksamkeit auf sich ziehen. Dies könne bei Hundegebell der Fall sein, insbesondere wenn es z. B. besonders laut, lang anhaltend oder zur Nachtzeit hörbar ist. Ob das Hundegebell im Einzelfall eine störende Immission gemäß § 906 Abs. 1 BGB ist, sei nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen zu beurteilen.

Örtlichkeit ist mitentscheidend

Entscheidend ist aber auch die örtliche Gegebenheit. Gemäß § 906 Abs. 2 BGB sind Immissionen (zum Beispiel auch Hundegebell) zu dulden, soweit sie ortsüblich sind. Die Nutzung eines Grundstücks in einem Wohngebiet zur Hundezucht sei deshalb unüblich und müsse nicht geduldet werden. Dasselbe gelte, wenn jemand mehr als zwei Hunde auf seinem Grundstück halte. Das OLG Stuttgart (Az.: 13 U 110/85) entschied, dass die Obergrenze von noch hinzunehmender Beeinträchtigung in einem Wohngebiet die Haltung von zwei Hunden sei. Das müsse unter normalen Verhältnissen von den Nachbarn im Allgemeinen hingenommen werden.

Weitere rechtliche Hinweise und Informationen finden Sie hier und unter Urteile.

Ein Hund in Ihrer Nachbarschaft fällt durch Gebell auf oder Sie kämpfen mit unrechtmäßigen Vorwürfen? Gerne beraten wir Sie und helfen Ihnen, Klarheit und Verbesserungen in dieser Situation zu schaffen.