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Verkehrsrecht

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Verkehrsrecht

Wann tritt Verfolgungsverjährung und wann Vollstreckungsverjährung ein?

Bei der Verjährung unterscheidet das Gesetz zwischen Verfolgs- und Vollstreck-ungsverjährung. Der Rechtscharakter der Verfolgungsverjährung ist nach jetzt einhelliger Rechtsprechung rein verfahrensrechtlich zu sehen. Ist die Verjährung eingetreten, so entfaltet sie eine Sperrwirkung bezüglich Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten samt der Anordnung von Nebenfolgen.

Folge: Damit ist auch die Verhängung eines Fahrverbots bei einer verfolgungs-verjährten Ordnungswidrigkeit ausgeschlossen.

 

  1. Verfolgungsverjährung

Die Verfolgungsverjährung tritt mit Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist ein. Sie ist als Verfahrenshindernis in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten und damit grundsätzlich auch in der Rechtsmittelinstanz.  

Der Eintritt der Verfolgungsverjährung führt prozessual regelmäßig zur Einstellung, nicht zum Freispruch.

Grundsätzlich tritt die Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr nach 3 Monaten ein (§ 26 Abs. 3 StVG). Sollte bereits ein Bußgeldbescheid ergangen sein, beträgt die Verfolgungsverjährung 6 Monate.

Allerdings gilt die 3-Monatsfrist nicht bei Verstößen gegen die 0,5-Promille-Grenze

oder bei Drogendelikten (§ 24 a StVG). In diesen Fällen tritt die Verjährung frühestens nach 6 Monaten und bei vorsätzlichem Handeln nach 1 Jahr ein (§ 31 Abs. 2 Nr. 3, 4 OWiG). Dagegen verjähren Verkehrsstraftaten nach § 78 StGB frühestens nach 3 Jahren.                                                                

Nach § 31 Abs. 3 OWiG beginnt die Verjährung, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.

Damit gehört der Tag der Tat bzw. der Tag des Erfolgseintritts bereits zur  Verjährungsfrist –  diese beginnt an diesem und nicht am nächsten Tag. Entscheid-end ist nicht der Zeitpunkt der rechtlichen Tatvollendung, sondern der tat-sächlichen Beendigung.

 

Unter Dauerordnungswidrigkeiten wird eine Handlung subsumiert, die einen rechtswidrigen, bußgeldbewehrten Zustand schafft und aufrecht erhält, wie z.B.

  • Errichtung eines Gebäudes ohne Genehmigung OLG Hamm – 2 Ss Owi

      436/08

  • Überladung (OLG Düsseldorf – 2 Ss OWi 297/96)

 

Nach § 31 OWiG bestimmt die in der jeweiligen Bußgeldvorschrift abstrakt angedrohte höchste Geldbuße die Länge der Verjährungsfrist. Dabei ist zu beacht-en, dass nach § 17 Abs. 2 OWiG bei fahrlässigen Ordnungswidrigkeiten das Höchstmaß nur die Hälfte des angedrohten und für Vorsatztaten bestimmten Höchstbetrags der Geldbuße angesetzt werden kann.

 

Bußgeldhöchstbetrag                               Verfolgungsverjährung

über 15.000 €                                              3 Jahre (§ 31 OWiG)

über 2.500 bis zu 15.000 €                          2 Jahre (§ 31 OWiG)

über 1.000 bis zu 2.500 €                            1 Jahr (§ 31 OWiG)

alle Ordnungswidrigkeiten                         3 Monate (§ 26 StVG)

nach der StVO (§ 49 StVO)

und der StVZO (§ 69 a StVZO)

die übrigen Ordnungswidrigkeiten           6 Monate (§ 31 OWiG).

 

Verfolgungsverjährung gemäß § 26 Abs. 3 StVG

„Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG drei Monate, solange während der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach 6 Monate“.

  • 26 Abs. 3 StVG stellt ein Spezialgesetz für Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG und damit für Delikte dar, die in der StVO und der StVZO geregelt sind. Aufgrund des eindeutigen gesetzlichen Wortlauts werden nur Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG erfasst, nicht die nach § 24 a OWiG (Alkoholtaten). Für letztere Ordnungswidrigkeiten verbleibt es damit bei der normalen Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 Nr. 3 OWG von einem Jahr.

 

Für die übrigen Verkehrstaten regelt § 26 Abs. 3 StVG die Verjährung abweichend

und deutlich kürzer. Aufgrund der Menge der Ordnungswidrigkeiten stellt im Verkehrsbereich diese kurze Verjährung den faktischen Regelfall dar. Sie beträgt 3 Monate ab Beendigung (nicht Vollendung, wichtig bei Dauerdelikten) der Tat.

Ist wegen dieser Tat ein Bußgeldbescheid ergangen oder öffentliche Klage erhoben worden, so verlängert sich die Verjährung auf 6 Monate.

 

  1. Vollstreckungsverjährung

Nach § 34 OWiG darf eine rechtskräftig festgesetzte Geldbuße nach Ablauf der Verfolgungsverjährung nicht mehr vollstreckt werden.

 

Sie beträgt bei

  • Geldbußen von mehr als 1.000 € 5 Jahre
  • Geldbußen bis zu 1.000 € 3 Jahre.

 

Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung.

Bei Nebenfolgen, die die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die gleichen Verjährungsfristen. Bei Nebenfolgen, die nicht zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten diese Vollstreckungsverjährungsfristen nicht. Ist die zur Geldzahlung verpflichtende Nebenfolge neben einer Geldbuße angeordnet, so verjährt die Vollstreckung der einen Rechtsfolge nicht früher als die der anderen (§ 34 Abs. 5 OWiG). Nebenfolgen, die nicht zu einer Geldzahlung verpflichten, insbes. das Fahrverbot, fallen nicht unter § 34 OWiG.

 

  1. Berechnung der Verjährungsfrist und ihre Unterbrechung

Die Verjährung kann unterbrochen werden. Wird sie unterbrochen, dann beginnt die Verjährung erneut zu laufen.

 

Wichtige Unterbrechungstatbestände sind

  • die erste Vernehmung des Betroffenen;
  • die Bekanntgabe, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet wurde;
  • der Erlass eines Bußgeldbescheids, sofern er rechtzeitig ( innerhalb von 2 Wochen nach Ausfertigung) zugestellt wurde;
  • die Zustellung eines Bußgeldbescheids.

 

Die 3-monatige Verjährungsfrist kann nur einmal unterbrochen werden. Dabei ist der Zeitpunkt der ersten Unterbrechungshandlung entscheidend. Zudem ist die Verfolg-ung spätestens verjährt, wenn seit dem Verjährungsbeginn das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch 2 Jahre verstrichen sind.

Die Frist läuft am Ende desjenigen Tages ab, der im Kalender dem Anfangstag vorausgeht.

 

Beispiel:   Person A begeht am 04.05. eine Ordnungswidrigkeit. Dann würde die           

                  Frist nach 3 Monaten, also am 04.08. ablaufen. Da der Tag 

                  maßgeblich ist, der dem Anfangstag vorausgeht, läuft die Frist

                  am 03.08. ab.      

 

Anders als in der strafrechtlichen Verjährung spielt es keine Rolle, ob das Ende der Verjährung auf einen Samstag, Sonntag oder einen Feiertag fällt. Es gilt der kalendermäßig festgestellte Tag.

 

Der Zeugenfragebogen unterbricht die Verjährung nicht. Bei diesem wird die Ver-jährungsfrist nicht unterbrochen, sondern läuft ab dem Zeitpunkt der begangenen rechtswidrigen Tat im Straßenverkehr weiter. Denn auch hiervon ist der Täter nicht direkt betroffen.

 

Fazit:

Bei Dauerordnungswidrigkeiten beginnt die Verjährungsfrist mit der Beendigung der Tat. Die Verfolgungsverjährung führt zur Einstellung, nicht zum Freispruch.

Bei fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeiten wird nur die Hälfte des angedrohten und für Vorsatztaten bestimmten Höchstbetrages angesetzt.

Die Vollstreckungsverjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung; sie kann nur einmal unterbrochen werden.

Die Verfolgungsverjährungsfrist bei Ordnungswidrigkeiten beträgt nach § 24 StVG 3 Monate; sie gilt nicht bei Alkoholtaten, dort beträgt sie 1 Jahr.

Wie verhalte ich mich nach einem Verkehrsunfall richtig? Landgericht Berlin, Urteil vom 04.04.2000, Az.: 64 S 485/99

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