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Verkehrsrecht

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Verkehrsrecht

Was es mit dem Schmerzensgeld so alles auf sich hat

Ein Fachbeitrag der Kanzlei Edmund M. Jung, Freiburg.
Verfasser: Rechtsanwalt Klaus Eric Föhr, Vorstandsmitglied der Rechtsanwaltskammer Freiburg

Zum Ausgleich für den nicht vermögensrechtlichen Körperschaden erhalten Sie bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall ein Schmerzensgeld.

Der Große Senat für Zivilsachen hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 6.7.1955 (BGHZ 18, 149, 154 ff. NJW 1955, 1675) zu der Frage, ob bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes alle Umstände, als auch die Vermögensverhältnisse und der Grad des Verschuldens des Verpflichteten zu berücksichtigen sind, den Charakter des Schmerzensgeldanspruchs definiert und die Vielschichtigkeit der zu berücksichtigenden Umstände aufgezeigt. Dies setzt sich bis heute in ständiger Rechtsprechung fort.

Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt von verschiedenen Faktoren ab, die da sind:

  • Grad des Verschuldens des Unfallverursachers;
  • Schwere der erlittenen Verletzung;
  • Dauer der Erkrankung;
  • attestierte Arbeitsunfähigkeit;
  • Alter des Verletzten;
  • Folge- und Dauerschäden;
  • Psychische Folgen der Verletzung;
  • Soziale Folgen der Verletzung;
  • Vorerkrankungen;
  • Ein eventuelles Mitverschulden mindert den Schmerzensgeldanspruch;

Allerdings müssen Sie beweisen, dass Ihr Unfallgegner den Unfall verursacht hat und dass die erlittenen Verletzungen durch den Unfall verursacht worden sind.

Deshalb sollten Sie bei einer unfallbedingten Verletzung sofort einen Arzt aufsuchen, damit er zum einen sofort die notwendige Behandlung einleitet, und zum anderen die Verletzung dokumentiert, damit Sie diese gegenüber der gegnerischen Versicherung oder spätestens vor Gericht auch beweisen können.

Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung vertreten zudem die Auffassung, dass bei sog. Bagatellverletzungen, wie etwa bei oberflächlichen Hautabschürfungen, ein Schmerzensgeldanspruch in aller Regel ausscheidet.

In der weit überwiegenden Zahl der Schmerzensgeldfälle wird das Schmerzensgeld in einem Betrag zugesprochen. Lediglich in den Fällen, in denen der Rechtsstreit an sich entscheidungsreif ist, aber erhebliche Beeinträchtigungen, wie langer Krankenhausaufenthalt, vorliegt, kann zuerst ein Teilbetrag zuerkannt und das endgültige Schmerzensgeld dann zugesprochen werden, wenn alle Unfallfolgen, ihre Auswirkungen auf den Geschädigten oder das Vorhandensein von Dauer- und Folgeschäden überschaut werden können.

Schmerzensgeldrente

In der oben erwähnten Grundsatzentscheidung des Großen Senats vom 6.7.1955 hat der BGH auch zu dem Anspruch auf eine Schmerzensgeldrente wie folgt Stellung genommen:

„Nicht nur das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, wie etwa anhaltende Schmerzen, die Notwendigkeit wiederholter, schmerzhafter und in ihrem Erfolg ungewisser ärztlicher Eingriffe oder auch die drohende Gefahr weiterer unfallbedingter Spätschäden, rechtfertigt es, dem Geschädigten statt einer Kapitalabfindung eine Schmerzensgeldrente zu gewähren. Vielmehr kann bereits der Verlust eines wichtigen Gliedes dem Richter Anlass geben, die Form der Rentenzahlung zu erwägen; denn die Lebensbeeinträchtigung wirkt in solchen Fällen immer wieder neu und wird immer wieder schmerzlich empfunden, so dass es angemessen sein kann, der laufenden, nicht vermögensrechtlichen Beeinträchtigung auch eine laufende geldliche Entschädigung entgegenzustellen.“

Verjährung des Schmerzensgeldanspruchs

Seit 2002 gilt für den Schmerzensgeldanspruch die 3-jährige Verjährungsfrist, die mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlung verweigert (§ 203 Satz 1 BGB).

Der ewige Streit mit dem HWS-Schleudertrauma

Als langjähriger Fachanwalt für Verkehrsrecht weiß ich aus Erfahrung, dass zentraler Streitpunkt bei der Regulierung des Schmerzensgeldanspruchs das sogenannte HWS-Schleudertrauma ist. Denn es stellt eines der häufigsten und umstrittensten Krankheitsbilder dar, da der medizinische Nachweis oft sehr schwer oder gar nicht geführt werden kann.

Bei Auffahrunfällen wird der Kopf des Insassen durch den Aufprall ruckartig nach hinten in die Kopfstütze gerissen und anschließend wieder nach vorne geschleudert; es entsteht der sog. Peitscheneffekt.

Allerdings lassen sich die feinen Verletzungen im Halswirbelbereich mithilfe bildgebender Untersuchungsmethoden, wie etwa Röntgenaufnahmen oder Computer- oder Magnetresonanztomographie, oft nicht sicher nachweisen. Um eine HWS-Distorsion zu diagnostizieren, ist der Arzt oft allein auf die genaue Beschreibung der Beschwerden und des Unfallhergangs angewiesen.

Typische Symptome, die für ein Schleudertrauma sprechen können, sind:

    • Kopf- und Nackenschmerzen;

 

  • Muskelverspannungen im Nackenbereich;
  • Schwindel;
  • Übelkeit;
  • Schwitzen;
  • Sehstörungen.

 

Die Frage, wie viel Schmerzensgeld zu erhalten ist, führt oft zu Streitigkeiten zwischen der gegnerischen Versicherung und dem Geschädigten.

Die Medizin und die Rechtsprechung haben daher als Messlatte Schweregrade entwickelt, die da sind:

Schweregrad I
Schmerzen im Nacken, Verspannungen und Überempfindlichkeit, keine Klinischen Befunde;

Schweregrad II
wie bei Schweregrad I, zusätzlich Druckschmerz und Bewegungsein- schränkungen, Muskelzerrung und Hämatombildung durch Gefäßverletzung möglich;

Schweregrad III
wie bei Schweregrad II, zusätzlich abgeschwächte Muskeleigenreflexe und Lähmungserscheinungen;

Schweregrad IV
Fraktur der Halswirbelsäule, Bänderriss, Verletzung des Rückenmarks, Querschnittslähmung möglich, meist Tod am Unfallort.

Bei frontalem Heckanstoß bei einer Kollisionsgeschwindigkeit von unter 8 km/h tritt in der Regel kein HWS-Schleudertrauma auf, was allerdings bei einem seitlichen Anstoß möglich ist.

Folgende Schweregrade treten erfahrungsgemäß bei folgenden Kollisionsgeschwindigkeiten auf:

Schweregrad I: 8 bis 30 km/h
Schweregrad II: 30 bis 50 km/
Schweregrad III: 50 bis mehr als 100 km/h

Fazit: 

Um eine HWS-Verletzung zu Beweiszwecken dokumentieren lassen zu können, sollten Sie sofort einen Arzt aufsuchen. 

Und da HWS-Verletzungen medizinisch schwer fassbar sind, sollte nach Möglichkeit ein Krankheitstagebuch geführt und dem Arzt vorgelegt werden, damit dieser für Sie eine schriftliche Diagnose für die Geltendmachung eines angemessenen Schmerzensgeldes anfertigt.

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