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Verkehrsrecht

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Verkehrsrecht

Vorsicht beim Gebrauchtwagenkauf

Ein Fachbeitrag der Kanzlei Edmund M. Jung, Freiburg.
Verfasser: Rechtsanwalt Klaus Eric Föhr, Vorstandsmitglied der Rechtsanwaltskammer Freiburg

Nicht jeder Verkehrsteilnehmer, der unverschuldet bei einem Unfall mit seinem Fahrzeug einen Totalschaden erleidet, will (oder kann) sich auf die Schnelle ein Neufahrzeug zulegen.

Während meiner langjährigen Tätigkeit als Fachanwalt für Verkehrsrecht hat mich die Erfahrung gelehrt, dass die meisten Geschädigten diese unerwartete Situation, sich schnellstens einen Gebrauchtwagen anzuschaffen, „auf dem falschen Fuß“ erwischt, um die dringend gebotene Mobilität wieder herzustellen.

Aber gerade hier gilt: Augen auf!

Um Ihnen weiter zu helfen, wenn das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist, darf ich Ihnen kurz darstellen, welche Rechte Ihnen als Gebrauchtwagenkäufer zur Seite stehen.

Durch die Schuldrechtsreform hat das Kaufrecht eine grundlegende Neuordnung erfahren. Während nach bisherigem Recht dem Käufer einer Sache vorrangig die Ansprüche auf Wandlung (Rückgängigmachung des Kaufvertrags) oder Minderung (Kaufpreisermäßigung) zustanden, hat der Käufer einer mangelhaften Sache nunmehr folgende Rechte:

  • er kann Nacherfüllung verlangen (§ 437 Nr. 1 BGB)
  • er kann vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern (§ 437 Nr. 2 BGB)
  • oder er kann Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen (§ 437 Nr. 3 BGB).

1. Nacherfüllung

Unter „Nacherfüllung“ versteht der Gesetzgeber die Lieferung einer mangelfreien Sache oder die Beseitigung des Mangels (§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB).

Die Lieferung einer mangelfreien Sache kommt beim Gebrauchtwagenkauf i.d.R. nicht in Frage, denn der Verkäufer kann dem Käufer kein mangelfreies identisches Ersatzfahrzeug liefern, so dass dem Käufer hier lediglich die Möglichkeit verbleibt, die Beseitigung des Mangels zu verlangen.

Der Käufer kann dem Verkäufer nicht die Art und Weise der Nachbesserung vorschreiben. Zu einer bestimmten Art der Nachbesserung ist der Verkäufer nur dann verpflichtet, wenn nur auf diese Art und Weise der Mangel nachhaltig behoben werden kann (BGH Urteil vom 24.04.1997 – VII ZR 110/96).

Die Kosten der Nacherfüllung, wie etwa Transport-, Arbeits- und Materialkosten, Abschleppkosten oder Rechtsanwaltskosten hat der Verkäufer zu tragen.

Der BGH hat entschieden, dass sich der Käufer bei unberechtigtem Mängelbeseitigungs-verlangen schadenersatzpflichtig machen kann.

Da der Käufer eines Gebrauchtwagens in aller Regel nicht in der Lage ist, eventuell vorhandene Mängel festzustellen, wird folgender Rat gegeben:

Nehmen Sie zum Ankauf eines gebrauchten Fahrzeugs eine fachkundige Person mit oder führen sie den PKW vor dem Kauf einem Sachverständigen vor.

Auf der sicheren Seite sind Sie fast immer, wenn Sie einen Gebrauchtwagen nur bei einem Fachhändler erwerben.

2. Rücktritt vom Vertrag oder Minderung

Der Rücktritt ist aber erst dann möglich, wenn ein erheblicher Mangel vorliegt; für die Minderung reicht dagegen ein unerheblicher Mangel aus.

Eine erhebliche Pflichtverletzung stellt z.B.die Lieferung eines Gebrauchtwagens mit dem unbehebbaren Mangel als Unfallwagen dar, der Mangel ist dagegen unerheblich, wenn sich der Mangel allein in einem merkantilen Minderwert des Fahrzeugs auswirkt und dieser weniger als 1% des Kaufpreises beträgt ( BGH, Urteil vom 12.03.2008 – VIII ZR 253/05).

Ein erheblicher Mangel ist außerdem gegeben, wenn Feuchtigkeit in den Innenraum eines Gebrauchtwagens eindringt, nicht dagegen eine Abweichung des Kraftstoffverbrauchs von den Herstellerangaben um weniger als 10%, die den Käufer zum Rücktritt berechtigt.

Der Käufer eines Gebrauchtwagens kann den Kaufvertrag anfechten, wenn er vom Verkäufer arglistig getäuscht wurde.

Wann liegt eine arglistige Täuschung vor?
Sie liegt dann vor, wenn vorsätzlich wahre Tatsachen vertuscht oder falsche Informationen weitergegeben werden.

Eine häufige Konstellation ist die, dass der Gebrauchtwagen einen nicht unerheblichen Unfallschaden hat, den der Verkäufer verschweigt. Man muss dabei wissen, dass die Erfolgsaussichten nicht gerade rosig sind, trägt doch der Getäuschte in Bezug auf die behauptete Täuschungshandlung die Beweislast.

Hier das Beispiel einer gelungenen Beweisführung aus meiner Tätigkeit als Fachanwalt für Verkehrsrecht:

Mein Mandant erzählt, dass er vor 18 Monaten einen Gebrauchtwagen gekauft hat. Nunmehr hat seine Werksstatt im Rahmen einer Fahrzeuginspektion festgestellt, dass sein Fahrzeug einen erheblichen Rahmenschaden erlitten hat, der vom Verkäufer verschwiegen worden ist. Im Kfz-Brief des gekauften Gebrauchtwagens konnte der Vorbesitzer festgestellt werden. Er wurde angeschrieben und ihm mitgeteilt, dass er wegen des verschwiegenen Unfallschadens haftbar gemacht werde. Dieser hat dann unter Beifügung einer Kopie des seinerzeitigen Kaufvertrags mitgeteilt, dass der von ihm verursachte Unfallschaden im Kaufvertrag aufgeführt und somit dem Käufer bekannt gewesen sei.

Der Mandant konnte daher die Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs und Herausgabe der Nutzungen verlangen, was bedeutet, dass sich der Mandant auf den Rückzahlungsanspruch einen gewissen Betrag für die Nutzungen anrechnen lassen musste.

Wie lassen sich die gezogenen Nutzungen berechnen?

Ein Rechenbeispiel bei Gebrauchtwagen anhand nachfolgender Rechenformel mag dies verdeutlichen:

Bruttokaufpreis * gefahrene Kilometer / erwartbare Restlaufleistung

Bruttokaufpreis VW Passat 20.200 €
gefahrene Kilometer 65.000 km
erwartbare Restlaufleistung (km-Stand bei Auslieferung an Kunde 45.000 km, erwartbare Restlaufleistung 200.000 km minus 65.000 km = 135.000 km)

Nutzungsvergütung laut Formel:

20.200 € * 65.000 km / 135.000 km = 972,59 €

 

Die Anfechtung des Kaufvertrags kann nach § 124 BGB nur binnen Jahresfrist erfolgen. Nach § 124 Abs. 2 BGB beginnt die Frist zur Verjährung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt.

In dem vorstehend geschilderten Fall erfährt/entdeckt der Mandant erst nach 18 Monaten anlässlich einer Fahrzeuginspektion von der Täuschungshandlung des Verkäufers (Rahmenschaden), so dass erst ab diesem Zeitpunkt die einjährige Verjährungsfrist zu laufen beginnt.

3. Minderung
Im Gegensatz zum Rücktritt bedarf die Minderung keines erheblichen Mangels (§ 441 Abs.1 Satz 2 BGB).

Der Käufer kann sich statt des Rücktritts unter den gleichen Voraussetzungen wahlweise auch für die Minderung des Kaufpreises entscheiden.

Hat sich der Käufer aber einmal für den Rücktritt entschieden, kann er nicht mehr zur Minderung überwechseln.

Nach § 441 Abs. 3 BGB errechnet sich ein Minderungsbetrag dergestalt, dass der Kaufpreis in dem Verhältnis herabgesetzt wird, in welchem zur Zeit des Vertragsabschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde, wobei die Minderung durch Schätzung ermittelt wird.

4. Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen

Neben Rücktritt oder Minderung kann der Käufer gem. § 437 Nr. 3 BGB Schadenersatz oder nach § 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, wobei sämtliche Schadenersatzansprüche eine Pflichtverletzung seitens des Verkäufers voraussetzt.

Von besonderer Bedeutung und Tragweite stellt das Thema „Untersuchungspflicht durch den gewerbsmäßigen Gebrauchtwagenhändlers“ dar, wobei die Instanzgerichte zunehmend die Auffassung vertreten, dass den Gebrauchtwagenhändler generell eine allgemeine Untersuchungspflicht im Sinne einer Sicht- und Funktionsprüfung treffe, und dies unter dem Gesichtspunkt, dass seit der Schuldrechtsreform die Lieferung einer mangelfreien Sache zu den primären Leistungspflichten des Verkäufers gehört, was im Falle des Verkaufs eines Gebrauchtwagens nur dann möglich ist, wenn das Fahrzeug einer Untersuchung nach Mängeln unterzogen wurde.

5. Ersatz vergeblicher Aufwendungen

Der Käufer kann nach § 284 BGB anstelle des Schadenersatzes statt der Leistung Ersatz der vergeblichen Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat, wobei neben einem Verschulden eine Nachfristsetzung erforderlich ist.

Die Rechtsprechung hat als vergebliche Aufwendungen z.B. anerkannt:

  • Kosten für eine Garantie
  • Kosten für die Fahrt zum Händler
  • Kosten für die Zulassung und Überführung
  • Finanzierungskosten oder
  • Kfz-Steuer und –versicherung

Die Fristsetzung zum Ersatz vergeblicher Aufwendungen ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Verkäufer ernsthaft und endgültig den Ersatz verweigert.

Fazit:
Beim oft schnellen Kauf eines Gebrauchtwagens nach erlittenem Totalschaden ist, um die erforderliche Mobilität wieder zu erlangen, nachhaltig auf die Mangelfreiheit des Fahrzeugs und das Vorhandensein zugesicherter Eigenschaften zu achten.

Und um langwierige und zum Teil kostspielige Auseinandersetzungen nach dem Feststellen von Mängeln zu vermeiden, ist es ratsam, das gebrauchte Fahrzeug im Fachhandel zu kaufen oder zum Ankauf eine fachkundige Person mitzunehmen bzw. den ins Auge genommene Gebrauchtwagen vor dem Kauf von einem Sachverständigen kurz durchsehen zu lassen.

Im Falle einer Arglistigen Täuschung empfiehlt es sich, sofort ab Kenntnis der Täuschungshandlung einen sachkundigen Rechtsanwalt einzuschalten, der, da der Getäuschte hinsichtlich der behaupteten Täuschung beweispflichtig ist, Wege zur Beweisführung suchen soll.

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