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Heizungsanlagen
Urteil

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Heizungsanlagen
Urteil

Landgericht Berlin, Urteil vom 04.04.2000, Az.: 64 S 485/99:

  • Es kommt nicht darauf an, dass die Geräusche einer Heizungsanlage noch unterhalb der Grenze der von 30 dB (A) liegen, also innerhalb der DIN 4109
  • Die DIN 4109 gibt keine Auskunft darüber, ob von der Heizungsanlage eine Störwirkung, insbesondere eine Störung der Nachtruhe, ausgeht
  • Der Geräuschpegel, der von der Heizungslage ausgeht, ist mit dem normalen Hintergrundgeräusch zu vergleichen
  • Dieser Grundgeräuschpegel nachts liegt im Allgemeinen um etwa 3 dB niedriger als tagsüber, da zur Nachtzeit beispielsweise weniger Verkehrslärm entsteht
  • Die im Schlafzimmer aufgrund des dort verlaufenden Leitungsschachtes besonders laut hörbaren Geräusche setzen sich aufgrund ihrer Zusammensetzung auffällig von den Hintergeräuschen ab
  • Eine Erhöhung des Geräuschpegels um 10 dB (A) stellt eine Verdopplung des Lärmpegels dar
  • Bereits eine Erhöhung um etwa 3 bis 4 dB wird subjektiv deutlich stärker wahrgenommen

Die Beklagten hatten die Miete aufgrund der Lärmimmissionen der Heizungsanlage gemin-dert. Das Landgericht Berlin stellte fest, dass eine Minderung berechtigt war und führte aus, dass eine Differenz zwischen Ruhegeräusch und Betriebsgeräusch der Heizungsanlage von etwa 10 db (A) als wesentliche Lärmimmission zu bewerten ist. Auch bei einer Differenz von 3 bis 4 dB werde der Geräuschpegel deutlich stärker wahrgenommen. Im Weiteren wurde dann beurteilt, in welchem Umfang gemindert werden durfte.

 Anmerkung:

Äußerst interessant an dieser Entscheidung ist, dass es nicht auf Richtwerte der TA-Lärm ankommt, vielmehr eine Betrachtung mit und ohne Lärmauswirkungen der Lärmquelle, hier der Heizungsanlage, anzustellen ist. Dies kann man aber ohne Weiteres auch auf Luftwärmepumpen und Blockheizkraftwerke übertragen.

Auf einer Fachtagung der Akademie für Natur- und Umweltschutz Baden-Württemberg in Bernau am 17.05.2019, www.umweltakademie.baden-wuerttemberg.de, hat Herr Christoph Lechner, Abteilung Emissionen beim Amt der Tiroler Landesverwaltung, Innsbruck, https://www.tirol.gv.at/arbeit-wirtschaft/esa/ansprechpartnerinnen/, ausgeführt, dass die Tiroler Landesverwaltung das sogenannte Emergenzkriterium als Bewertungsgrundlage heranzieht. Darunter wird die Differenz in dB (A) zwischen Grundschallpegel und verursachten Immissionen einer Lärmquelle verstanden. Dies steht in Übereinstimmung mit dem vorgenannten Urteil des Landgerichts Berlin. Es findet somit eine länderübergreifende, zur Beurteilung von Lärmimmissionen äußerst interessante Bewertung mit gleichen Ansätzen statt.