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Ruhestörung

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Ruhestörung

edmund_jung_rechtsanwalt_laermschutzrecht

Wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen, handelt nach § 117 OwiG ordnungswidrig und begeht hierdurch eine Ruhestörung.

Beachtung gesetzlicher Ruhezeiten

Vor allem sind hierbei die gesetzlichen Ruhezeiten zu beachten. Diese sind zwar nicht bundeseinheitlich geregelt, aber oft in den Landesimmissionsschutzgesetzen bzw. im Mietvertrag oder der Hausordnung zu finden. Zumeist wird eine Nachtruhe von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie die Sonntagsruhe vereinbart. Es können auch Regelungen zu einer Mittagsruhe oder zu Ruhezeiten an Samstagen getroffen werden.

Während der gesetzlichen Ruhezeiten sollte das Ausmaß des Lärms nicht über der Zimmerlautstärke liegen. Was unter der Zimmerlautstärke genau zu verstehen ist, erfahren Sie hier.

Welche Arten von Lärm stellen eine Ruhestörung da?

Doch nicht jeglicher Lärm wird als Ruhestörung klassifiziert. So gibt es auch Tätigkeiten, die innerhalb der Ruhezeiten ausgeführt werden dürfen, obwohl sie die Zimmerlautstärke teils übersteigen. Hierunter fallen vor allem Tätigkeiten, die der Körperhygiene dienen wie beispielsweise das Duschen. Dennoch sollte darauf geachtet werden, die nächtliche Dusche auf das Mindestmaß zu beschränken, um die Nachbarn nicht herauszufordern.
Gesetzliche Regelungen für bestimmte Haushaltstätigkeiten, die Lärm verursachen (wie beispielsweise das Staubsaugen oder das Rasenmähen) sind teilweise in weiteren Verordnungen zum Bundesimmissionsschutzgesetz geregelt.

Sofern sich Kinder nicht an die gesetzlichen Ruhezeiten halten, sind einem in den meisten Fällen die Hände gebunden. Dennoch gibt es Fälle, in denen Eltern die Pflicht auferlegt wurde, ab einer gewissen abendlichen Uhrzeit zu versuchen mittels eines Machtworts für Ruhe zu sorgen.
Auch Hunde halten sich nicht an gesetzliche Ruhzeiten, doch sofern ihr Gebell eine den Nachbarn zumutbare Grenze übersteigt, so kann von dem Halter zu fordern sein, das Gebell des Hundes einzuschränken.

Was kann man bei einem Verstoß tun?

Sofern ein Verstoß gegen die festgelegten Ruhezeiten vorliegt, kann der Vermieter die betreffenden Mieter abmahnen, in wieder auftretenden Fällen sogar kündigen. Darüber hinaus kann ein Verstoß gegen § 117 OwiG bis zu 5.000,00€ kosten.

Weitere rechtliche Hinweise und Informationen finden Sie hier und unter Urteile.

Sie haben das Gefühl, unter Ruhestörungen zu leiden oder wird Ihnen eben diese unrechtmäßig vorgeworfen? Wir beraten Sie gerne und finden Mittel und Wege, um Ihre Situation zu verbessern.