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Ordnungswidrigkeitenrecht

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Ordnungswidrigkeitenrecht

edmund_jung_rechtsanwalt_verkehrsrecht_001

Gesetzesverstöße, die mit Geldbuße geahndet werden können (§ 1 Abs. 1 OwiG)

  • Anspruch Ihres Rechtsanwalts auf Akteneinsicht gegenüber der Bußgeldbehörde (§ 69 Abs. 3 Satz 2 OwiG)
  • Auskunft Ihres Rechtsanwalts beim Kraftfahrbundesamt in Flensburg
  • Recht Ihres Rechtsanwalts auf Einblick in die Videoaufzeichnung In der polizeilichen Ermittlungsakte
  • Gegebenenfalls können mehrere gemessene Einzelverstöße zu einer Einheit verbunden werden und als ein Verstoß gewertet werden; nach § 19 OwiG ist bei Tatmehrheit nur eine Einzelgeldbuße fällig (aber mit Auswirkung auf die Höhe der Geldbuße sowie der Punkte)
    z.B. zwischen einer Geschwindigkeitsüberschreitung und während einer Fahrt begangenen anderen Ordnungswidrigkeit (Nichtanlegung des Sicherheitsgurts)

Fahrerermittlung

  • Ermittlung anhand des Lichtbilds im Ausweis
  • Ermittlung durch Polizei durch Befragung der Nachbarn oder Arbeitskollegen

Familienangehörige haben ein Zeugnisverweigerungsrecht und nur gegen den Fahrer, nicht gegen den Halter kann ein Verfahren geführt werden.

Verfolgungsverjährung

  • Nach § 31 Abs. 3 OwiG beginnt die Verjährung, sobald die Tat vollendet ist

Alle Orgnungswidrigkeiten verjähren nach § § 49 StVO und § 69 a StVZO in drei Monate (§ 26 StVG).